Allgemeine Informationen und wichtige Hinweise zur Grundsteuer anlässlich der „Grundsteuerreform“
Berechnung und Höhe der Grundsteuer:
Der Grundsteuer unterliegt der im Gemeindegebiet gelegene Grundbesitz, wobei man unterscheiden muss zwischen
- Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (diese werden nach der Grundsteuer A besteuert)
- Grundstücken (diese werden nach der Grundsteuer B besteuert).
Grundlage für die Grundsteuerberechnung ist das Bayerische Grundsteuergesetz (BayGrStG) mit dem von der Gemeinde im Rahmen einer Hebesatzsatzung festgelegten Hebesatz.
Die Grundsteuer errechnet sich aus dem vom Finanzamt erlassenen Grundlagenbescheid, in welchem der Grundsteuermessbetrag*) festgesetzt wird. Dieser wird mit dem jeweiligen Hebesatz aus der Hebesatzsatzung multipliziert.
Ab 2025 gelten in Zell a. Main die folgenden Grundsteuerhebesätze:
Grundsteuer A: 345 v. H.
Grundsteuer B: 340 v. H.
Einen sog. „Grundsteuerbescheid“ erhalten Sie nur, wenn die Grundsteuer erstmalig festgesetzt wird oder bereits bekannt gegebene Steuerbeträge zu ändern sind.
Auf Grund der neuen Grundsteuerreform werden noch im Dezember 2024 neue Grundsteuerbescheide an die Steuerpflichtigen verschickt. Der erteilte Bescheid gilt – auch hinsichtlich der Fälligkeiten – so lange, bis ein neuer Bescheid ergeht, d.h., dass die festgesetzten Beträge auch weiterhin zu den Fälligkeitstagen zu entrichten sind.
An Stelle der vierteljährlichen Fälligkeiten kann die Entrichtung des gesamten Jahresbetrages der Grundsteuer zum 1. Juli mit der Steuerverwaltung der Gemeinde vereinbart werden, dies ist allerdings nur auf Antrag möglich, wobei dieser Antrag spätestens zum 30. September des vorangegangenen Jahres gestellt sein muss.
Fälligkeit der Grundsteuer:
Grundsätzlich wird die festgesetzte Grundsteuer jährlich zu einem Viertel ihres Jahresbetrages
fällig am: 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November
Wichtig:
Durch die evtl. Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Grundsteuerbescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung der angefochtenen Grundsteuer nicht aufgehalten.
Einwendungen, die sich gegen die Grundsteuerpflicht überhaupt oder gegen den Steuermessbetrag richten, sind nur durch Anfechtung beim zuständigen Finanzamt geltend zu machen.
*) Was ist bei einem Fehler bei der Berechnung des Grundsteuermessbetrages zu tun?
Für die inhaltliche Berechnung des Messbetrages ist das Finanzamt zuständig!
Das Finanzamt Würzburg hat die Kommunalverwaltungen im Landkreis Würzburg darüber informiert, dass aufgrund der zurzeit laufenden Umbaumaßnahmen nur ein stark verkleinerter Service-Bereich existiert, in dem maximal ein Bearbeiter für Fragen zur Grundsteuer verfügbar ist.