Quelle: Gesundheitsamt informiert über aktuelle Regelungen zur Kontaktnachverfolgung in Kitas und Schulen / Landkreis Würzburg (landkreis-wuerzburg.de)
Das Gesundheitsamt für Stadt und Landkreis Würzburg informiert, dass bayernweit für die Kontaktnachverfolgung in Schulen und Kitas neue Regelungen in Kraft getreten sind. Damit gilt künftig mit Blick auf die überwiegend milderen Krankheitsverläufe bei Infektionen mit der inzwischen dominierenden Virusvariante Omikron folgendes Vorgehen:
Regelungen für Schulen
Positiv getestete Schülerinnen und Schüler
Wie bisher dürfen Schülerinnen und Schüler, die positiv auf Covid-19 getestet wurden, den Präsenzunterricht nicht besuchen.
Wird eine Infektion in der Schule entdeckt, muss die Schülerin bzw. der Schüler umgehend nach Hause gehen bzw. von den Erziehungsberechtigten abgeholt werden. Die Schule benachrichtigt das Gesundheitsamt. Ein positiver Selbsttest muss durch einen PCR-Test (z. B. im Testzentrum) bestätigt werden.
Die Isolation der positiv Getesteten dauert in der Regel zehn Tage ab Symptombeginn bzw. Abstrichentnahme. Sie kann nach sieben Tagen mit einem negativen Test (Antigen-Schnelltest, durchgeführt durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person, oder PCR-Test) beendet werden, wenn das keine Covid-19-typischen Symptome für 48 Stunden vorlagen. Die Isolation endet mit Übermittlung des negativen Testergebnisses an das Gesundheitsamt.
Regelungen für die übrigen Schülerinnen und Schüler
Die übrigen, negativ getesteten Schülerinnen und Schüler der Klasse besuchen weiter den Unterricht. Die Testungen in der Klasse werden für fünf Tage täglich durchgeführt.
Sofern sich in einer Klasse Infektionen gravierend häufen (50% infizierte Schüler) und der Präsenzunterricht nicht mehr aufrechterhalten werden kann, können Schulleitungen zusätzliche Maßnahmen ergreifen und für insgesamt fünf Wochentage Distanzunterricht für die ganze Klasse anordnen.
Die Schulleitungen informieren das Gesundheitsamt über das Ausbruchsgeschehen, so dass dieses ergänzend wegen Kontaktpersonenstatus für alle betroffenen Schülerinnen und Schüler der Klasse Quarantäne anordnen kann; es bedarf keiner Einzelanordnung durch das Gesundheitsamt.
Die Schule informiert die Betroffenen auch über die Entscheidung des Gesundheitsamtes. Die sich aus der Allgemeinverfügung (AV) Isolation ergebende Quarantäne für enge Kontaktpersonen kann nach fünf Tagen mit einem negativen Test (Antigen-Schnelltest, durchgeführt durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person, oder PCR-Test) beendet werden, wenn das Kind keine Covid-19-typischen Symptome entwickelt.
Eine etwaige Freitestung liegt in der Eigenverantwortung der Erziehungsberechtigten. Die Quarantäne für enge Kontaktpersonen endet mit Übermittlung des negativen Testergebnisses an das Gesundheitsamt. Auch für Schülerinnen und Schülern gelten die aktuell gültigen Ausnahmen von der Quarantänepflicht (geimpft, genesen geboostert). Auch diesen Schülerinnen und Schülern wird empfohlen, in dieser Zeit ihre Sozialkontakte so weit wie möglich einzuschränken.
Regelungen für Kitas
Regelungen für positiv getestete Personen
Kinder und Beschäftigte, die mit dem Corona-Virus infiziert sind, dürfen die Einrichtung auch künftig nicht besuchen. Dies gilt bereits bei einem positiven Selbsttest. Positive Selbsttests sind durch eine PCR-Testung zu bestätigen. Die Isolation der positiv Getesteten dauert in der Regel zehn Tage ab Symptombeginn bzw. Abstrichentnahme. Sie kann nach sieben Tagen mit einem negativen Test (Antigen-Schnelltest, durchgeführt durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person, oder PCR-Test) beendet werden, wenn für 48 Stunden keine Covid-19-typischen Symptome bestehen. Die Isolation endet mit Übermittlung des negativen Testergebnisses an das Gesundheitsamt.
Ausbruchsgeschehen
Wenn mehr als 20 Prozent der Kinder einer Gruppe aufgrund einer Corona-Infektion die Einrichtung nicht besuchen können, ist von einer Häufung von Infektionsfällen auszugehen. Der Träger stellt das Vorliegen eines Ausbruchsgeschehens ohne Einbeziehung des Gesundheitsamts fest. Der Träger kann diese Entscheidung auf die Einrichtungsleitung übertragen.
Wird eine Häufung von Infektionsfällen festgestellt, ordnet der Träger für die betroffene Gruppe für die nächsten fünf Wochentage (Wochenende und Feiertage zählen mit) eine Schließung an und informiert die Eltern. Die Gruppenschließung gilt erst ab dem nächsten Tag. Eventuelle Quarantänemaßnahmen gelten ab dem Tag der Anordnung.
Die Gruppenschließung ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich vom Träger oder ggf. der beauftragten Leitung der Einrichtung anzuzeigen. Die Gruppenschließung hat keine Auswirkungen auf die Förderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG).
Im Falle eines Ausbruchgeschehens gelten insbesondere folgende Regelungen:
Kontaktnachverfolgung
Künftig findet durch die Gesundheitsämter keine Kontaktnachverfolgung in Einzelfällen mehr statt. Solange nur einzelne Kinder oder Beschäftige positiv auf das Corona-Virus getestet werden, hat dies zunächst für die übrigen negativ getesteten Kinder und Beschäftigten keine Auswirkungen auf den Besuch der Einrichtung. Es ist geplant, das Testregime künftig in Gruppen, in denen es einen Infektionsfall gab, zu intensivieren.
Quarantäne bei Gruppenschließung
Wird vom Träger aufgrund eines Ausbruchsgeschehens eine Gruppe geschlossen ist das Gesundheitsamt darüber zu informieren. Dann kann eine Quarantäne für die übrigen Kinder der Gruppe vom Gesundheitsamt angeordnet werden. Gruppenschließungen und Quarantäne erfolgen unabhängig voneinander.
Die sich aus der AV Isolation ergebende Quarantäne für enge Kontaktpersonen kann nach fünf Tagen mit einem negativen Test (Antigen-Schnelltest, durchgeführt durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person, oder PCR-Test) beendet werden, wenn das Kind keine Covid-19-typischen Symptome entwickelt.
Eine etwaige Freitestung liegt in der Eigenverantwortung der Erziehungsberechtigten. Die Quarantäne für enge Kontaktpersonen endet mit Übermittlung des negativen Testergebnisses an das Gesundheitsamt. Kindern, die von der Quarantänepflicht ausgenommen sind, wird empfohlen, in dieser Zeit ihre Sozialkontakte so weit wie möglich einzuschränken.
Beschäftigte
Da die Beschäftigten - anders als die betreuten Kinder - Maske tragen und da sie meist aufgrund ihres Impf- oder Genesenen-Status von der Quarantänepflicht ausgenommen sind, können sie auch bei einer Häufung von Infektionsfällen ihrer Tätigkeit weiter nachgehen. Ein intensiviertes Testregime über 5 Wochentage soll durchgeführt werden.
Dr. Johann Löw, Leiter des Gesundheitsamtes für Stadt und Landkreis Würzburg, sieht in dieser Vereinheitlichung auch eine Erleichterung der täglichen Arbeit für das Gesundheitsamt für Stadt und Landkreis Würzburg, für Schul- und Kindergartenleitungen sowie die Eltern: „Wie in den Schulen verändert die Omikron-Welle auch die Situation in den Kitas. Ein engmaschiges Testkonzept sowie weitere Schutzmaßnahmen ermöglichen es, das Vorgehen bei Infektionsfällen entsprechend anzupassen. Zudem werden die bayerischen Quarantäneregelungen für den Schulbereich auf den Kitabereich übertragen.“