Das Bundesministerium für Gesundheit hat aufgrund der sehr hohen Infektionszahlen sowie begrenzter PCR-Testkapazitäten zur Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheits- und Pflegewesens die Testverordnung (TestV) mit Wirkung zum 12. Februar 2022 angepasst.
Wie viele eingehende Fragen beim Gesundheitsamt, dem Bürgertelefon und an den Teststellen in Stadt und Landkreis belegen, gibt es bezüglich der aktuellen Testberechtigung viele Missverständnisse. Das Testmanagement fasst zur Aufklärung hier die häufigsten Fragestellungen zusammen.
- Eine rote Warnmeldung auf der Corona-Warn-App berechtigt nicht mehr für einen kostenfreien PCR-Test.
- Bei Diagnose und Auswertung der PCR-Tests werden Risikopatienten, Personen in vulnerablen Bereichen (Pflege, Eingliederungshilfe, häusliche Pflege) und in medizinischen Bereichen (Praxen, Krankenhaus, Pflege, Rettungsdienste) bevorzugt. So werden bei ausgelasteten Laborkapazitäten die Proben gekennzeichnet und im Großlabor in Ebersberg bei der Analyse zeitlich priorisiert. Die Befundmitteilung erhalten Testpersonen aktuell binnen 48 Stunden, meist schon am Folgetag.
- Personen, die das Gesundheitsamt als „enge Kontaktpersonen“ eingestuft hat, sind weiterhin zur unmittelbaren PCR-Testung berechtigt, auch ohne vorherigen zertifizierten Antigen-Schnelltest.
- Weiterhin besteht für Personen mit einem positiven Antigen-Selbsttest ein Anspruch auf PCR-Bestätigungstestung (§ 4b Satz 2 TestV). Die Durchführung eines Antigentests durch medizinisch geschulten Personals ist hierzu nicht erforderlich. Allerdings wird die Analyse dieser PCR Proben nach der Nationalen Teststrategie bei ausgelasteten PCR-Kapazitäten erst nachrangig vorgenommen.
- Für das Freitesten, also das vorzeitige Beenden einer Isolation bzw. Quarantäne, ist ein zertifizierter Antigen-Schnelltest an einer der Schnelltest-Stellen ausreichend.
Sämtliche Teststellen in Stadt und Landkreis Würzburg sind gelistet unter:
https://www.landkreis-wuerzburg.de/Coronavirus/Testzentren/