Am 11. 2023 Juli hat der Marktgemeinderat erstmalig eine Baumschutzverordnung für Zell beschlossen. Bäume und Hecken wurden damit zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt. Sie zu erhalten dient dem Ziel, das Orts- und Landschaftsbild zu beleben und zu gliedern, außerdem zur Verbesserung der Lebensqualität und des Kleinklimas, zur Förderung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, der Luftreinhaltung und für vielfältige Lebensräume.
Die Verordnung gilt nur im bebauten Ortsbereich und für folgende Bäume und Sträucher:
- Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm
- mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn wenigstens ein Stamm einen Umfang von mindestens 30 cm aufweist
- Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 50 cm, wenn sie in einer Gruppe von mindestens fünf Bäumen so zusammenstehen, dass sich die Kronenbereiche berühren
- Freiwachsende Hecken mit einer durchschnittlichen Höhe von mindestens 3 m. Als Hecken gelten zusammenhängende, überwiegend linienförmige Strukturen aus Laubgehölzen (Büsche, Sträucher und Bäume) von regelmäßiger oder unregelmäßiger Breite ab einer Länge von 5 m.
Der Stammumfang wird in Höhe von einem Meter über dem Boden gemessen.
Ausgenommen von der Verordnung sind Obstbäume (mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien), Wald, mit Ausnahme von Wald auf Hausgrundstücken und Bäume und Hecken in Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.
Es ist verboten, die geschützten Bäume und Hecken ohne Genehmigung des Marktes Zell a. M. zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder in ihrer typischen Erscheinungsform wesentlich zu verändern.
Ausgenommen vom Verbot sind die fachgerechten Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere:
- die Beseitigung abgestorbener Äste,
- die Behandlung von Wunden,
- die Beseitigung von Krankheitsherden,
- die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes,
- der Rückschnitt bzw. das Auf-den-Stock-setzen von Hecken zum Zweck der natürlichen Verjüngung und
- die Herstellung des Lichtraumprofils an Straßen sowie der Schnitt an Formgehölzen und
- unaufschiebbare Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht bzw. zur Abwehr einer Gefahr für Personen und/oder zur Vermeidung bedeutender Sachschäden.
Die Marktgemeinde kann auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten das Beseitigen, Zerstören, Beschädigen oder Verändern geschützter Bäume oder Sträucher im Einzelfall genehmigen. Die Genehmigung ist bei der Marktgemeinde schriftlich mit Begründung zu beantragen. Dem Antrag ist ein Bestandsplan beizufügen, aus dem die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Landschaftsbestandteile nach Standort, Art, Höhe, Stammumfang und bei Hecken nach Standort, Art, Höhe und flächiger Ausdehnung ersichtlich sind.
Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz kann mit Geldbuße bis zu 50.000,-- € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem Verbot geschützte Gehölze ohne Genehmigung entfernt, zerstört, beschädigt oder verändert. Auch können Ersatzpflanzungen verlangt werden.
Den ganzen Text der Baumschutzverordnung finden Sie im Internet auf www.zell-main.de unter „Ortsrecht“.
Baumschutzverordnung_Zell_a._Main.pdf (zell-main.de)