Markt Zell am Main

Seitenbereiche

Schriftgröße ändern
Navigation

TOP 03, Sitzungsniederschrift Nr. 89

TOP 3 als PDF zum Download:

TOP 03 Gesamtüberarbeitung Flächennutzungsplan-Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Feststellungsbeschluss
 

Sachvortrag:
 
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit in der Zeit vom 01.03.2024 bis einschließlich 08.04.2024 durchgeführt. Die Beteiligung der Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB hat zeitgleich stattgefunden.
Am Verfahren wurden 46 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Nachfolgend aufgeführte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben in ihrer Stellungnahme mitgeteilt, dass ihrerseits keine Anregungen und Hinweise zur Gesamtüberarbeitung des Flächennutzungsplanes vorgebracht werden:

  • Amt für Ländliche Entwicklung Würzburg vom 07.03.2024
  • Regierung von Oberfranken als Bergamt Nordbayern vom 02.04.2024
  • Kreisjugendring Würzburg vom 13.03.2024
  • Industrie- und Handelskammer Würzburg Schweinfurt vom 05.04.2024
  • APG - Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg vom 01.03.2024
  • TransnetBW GmbH vom 12.03.2024
  • Gemeinde Waldbüttelbrunn vom 10.04.2024
  • Gemeinde Leinach vom 12.04.2024
  • Gemeinde Veitshöchheim  vom 15.03.2024

Nachfolgend aufgeführte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben: 

  • Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Würzburg
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege München
  • Kreisbrandrat Würzburg
  • Staatliches Schulamt Würzburg
  • Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. Veitshöchheim
  • Regierung von Mittelfranken als Luftamt Nordbayern Nürnberg
  • Entwässerungsbetrieb Würzburg
  • Team Orange Veitshöchheim
  • WVV Würzburg
  • TenneT TSO GmbH Bayreuth
  • Bundesnetzagentur Bonn
  • Telefonica O2 Germany GmbH & Co. OHG München
  • Vodafone D2 GmbH Düsseldorf
  • Gemeinde Hettstadt
  • Markt Höchberg
  • Gemeinde Margetshöchheim
  • Pfarrgemeinschaft Hl Franziskus im Maintal Zell am Main
  • Evangelische Gemeinde Versöhnungskirche Zell am Main


Stellungnahmen wurden von folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange abgegeben:
 
I. Stellungnahme der Regierung von Unterfranken vom 08.04.2024
Zu den ausliegenden Planunterlagen nimmt die Regierung von Unterfranken als höhere Landeplanungsbehörde im Folgenden Stellung:
Gegenüber vorherigen Planinhalten weist der nun vorliegende Flächennutzungsplanentwurf kaum neue Flächen für Wohnen und Gewerbe aus, sondern bezieht aktiv die bestehenden Potenziale in die Planung ein:
Gem. Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplanentwurf sei „eine Neuausweisung von Wohnbauflächen im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes (...) nicht vorgesehen. Somit ist auch keine Zunahme der örtlichen Bauflächen zu verzeichnen. (...) Somit stehen in der Marktgemeinde Zell am Main für Wohnbebauung 0,14 ha (bereits dargestellte Wohnbauflächen) als Bauland zur Verfügung. Für gewerbliche Nutzung stehen 0,59 ha (bereits dargestellte gewerbliche Bauflächen) zur Verfügung. Eine weitere Ausweisung von Wohnbauflächen oder gewerblichen Bauflächen im Markt Zell am Main ist derzeit nicht vorgesehen" (ebd.: 121).
Dieses Vorgehen i. V. m. mit der im Erläuterungsbericht dargestellten Flächenbedarfsanalyse und gemeindlicher Entwicklungsstrategie unterstützt die raumordnerischen Vorgaben zu einer nachhaltigen, Ressourcen schonenden Siedlungsentwicklung gem. Kap. 3 LEP.
Zum geplanten Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Wochenendhaus- und Gartengebiet" im Nordwesten Zells (Ä.-Nr. 3) ist festzustellen, dass das Gebiet direkt an landschaftliches Vorbehaltsgebiet angrenzt, ein zukünftig weiteres Hineinragen dieser Fläche sowie eine Zersiedelung an der Stelle sollten vermieden werden (vgl.: Ziel 3.2 LEP sowie Grundsatz 2.1 B II Regionalplan Würzburg: In der Region ist eine Siedlungsstruktur anzustreben, die den besonderen Erfordernissen des Landschaftsraumes, unter Berücksichtigung der charakteristischen Landschafts- und Ortsbilder, Rechnung trägt).
Auch bei der Änderungsnummer 13 sollte bzgl. der Planung von Kleingartenanlagen im Blick gehalten werden, dass sich hier keine Wohnsiedlung verfestigt, insb. da hier einst Wohnbauflächen vorgesehen waren.
Insgesamt bestehen unsererseits keine Einwände gegen die nun vorliegende Planung.
Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.
 
Beratung:
Seiten der Fraktion CSU/Freie Zeller Bürger wird die Rücknahme als zu drastisch angesehen.
Beschlussvorschlag I.:
Der Marktgemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
Bezüglich des Änderungspunktes 3 ist sich der Marktgemeinderat der Lage im Umfeld des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes bewusst. Dies ist im Flächennutzungsplan dargestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich hier um die Darstellung als Sondergebiet und damit die Rücknahmen der hier ursprünglich dargestellten Wohnbebauung handelt und somit eine Anpassung an die Bestandssituation bzw. deren Regulierung erfolgt. Durch die Darstellung soll eine zusätzliche Zersiedelung eingedämmt werden.
Gleiches gilt für den Änderungspunkt 13. Durch die Darstellung im Flächennutzungsplan wird eine Grundlage für eine rechtswirksame Strukturierung dieses Bereiches, der eine entsprechende Wohnbaunutzung unterbindet, geschaffen.
Nach Wirksamkeit des Flächennutzungsplanes werden der Regierung von Unterfranken die entsprechenden Planunterlagen zugesendet.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 5

 
 
 
 
II. Stellungnahme des Regionalen Planungsverbandes vom 28.03.2024
Der Regionale Planungsverband Würzburg nahm zuletzt mit Schreiben vom 03.12.2018 zu dieser Bau­leitplanung Stellung. Damals erhob dieser erhebliche Bedenken gegen die Planung aufgrund der groß­zügigen Wohnbauflächenneuausweisungen im Umfang von ca. 14 ha, die in keinem Verhältnis zum damals angeführten Bedarf standen.
Die nun vorliegende Planung ist in dieser Hinsicht komplett überarbeitet worden. Die einst neu geplan­ten Wohnbauflächen sowie bestehende, aber nicht aktivierte Wohnbauflächen im Westen Zells sind zugunsten von Grünflächen u. a. für Sport, Freizeit und Erholung zurückgenommen worden. Gem. Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplanentwurf werde „eine Neuausweisung von Wohnbauflächen im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes (...) nicht vorgesehen. Somit ist auch keine Zunahme der örtlichen Bauflächen zu verzeichnen. (...) Somit stehen in der Marktge­meinde Zell am Main für Wohnbebauung 0,14 ha (bereits dargestellte Wohnbauflächen) als Bauland zur Verfügung. Für gewerbliche Nutzung stehen 0,59 ha (bereits dargestellte gewerbliche Bauflächen) zur Verfügung. Eine weitere Ausweisung von Wohnbauflächen oder gewerblichen Bauflächen im Markt Zell am Main ist derzeit nicht vorgesehen" (ebd.: 121).
Insofern werden die diesbezüglichen Bedenken des Regionalen Planungsverbandes gegen die Planung zurückgenommen.
Zur gegenüber der vorherigen Auslage größeren Ausweisung des Sondergebiets im Nordwesten Zells mit der Zweckbestimmung „Wochenendhaus- und Gartengebiet" sollte aus regionalplanerischer Sicht ein Augenmerk darauf gelegt werden, dass hier eine Zersiedelung vermieden wird (vgl. Grundsatz 2.1 B II Regionalplan Würzburg: In der Region ist eine Siedlungsstruktur anzustreben, die den besonderen Erfordernissen des Landschaftsraumes, unter Berücksichtigung der charakteristischen Landschafts- und Ortsbilder, Rechnung trägt).
 
Beschlussvorschlag II.:
Der Marktgemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Änderungspunkt 3 um die Darstellung als Sondergebiet und damit die Rücknahmen der hier ursprünglich dargestellten Wohnbebauung handelt und somit eine Anpassung an die Bestandssituation bzw. deren Regulierung erfolgt. Durch die Darstellung soll eine zusätzliche Zersiedelung eingedämmt werden.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 5

III. Stellungnahme des Landratsamtes Würzburg vom 08.04.2024
Das Landratsamt Würzburg mit seinen Fachstellen nimmt hierzu wie folgt Stellung:
 
1. Bauplanungsrecht/Städtebau
Die Neuaufstellung behandelt 17 Bereiche in denen der Flächennutzungsplan geändert wird.
Änderung Nr. 1:
Anpassung des Flächennutzungsplanes an den rechtskräftigen Bebauungsplan „In der Au II". Im momentan rechtskräftigen FNP ist die Fläche noch als „Gewerbegebiet" ausgewiesen. Die Fläche soll nun, wie bereits im Bebauungsplan dargestellt, als Wohnbaufläche bzw. Gemisch­te Baufläche ausgewiesen werden.
Da es sich ausschließlich um eine Anpassung der Nutzungen an den bereits rechtskräftigen Bebauungsplan „In der Au II" handelt, bestehen aus bauplanungsrechtlicher, technischer Sicht keine Einwände.
 
Beschlussvorschlag III.1:
Der Marktgemeinderat nimmt die Ausführungen ohne Einwendungen zur Kenntnis.

Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
Änderung Nr. 2:
Eine zusätzliche Anbindung des Marktes Zell an die Staatsstraße 2300 ist eingeplant. Die geplante zusätzliche Anbindung führt über eine Fläche, die im wirksamen FNP als „Gewerbe­gebiet" ausgewiesen ist. Außerdem führt ein Teil über eine Grünfläche und liegt im als „Über­schwemmungsgebiet" ausgewiesenen Bereich. Weiterhin verläuft laut FNP eine Fernwasserleitung entlang der Straße. Eine zusätzliche Anbindung des Marktes an die Staatsstraße ist aus bauplanungsrechtlicher Sicht sinnvoll und städtebaulich nachvollziehbar.
Vorbehaltlich der Zustimmung des Straßenbauamtes, des Trägers der Leitung, des Immissionsschutzes, des Naturschutzes und Wasserrechtes bestehen aus bauplanungsrechtlicher, technischer Sicht keine Einwände.
 
Beschlussvorschlag III.2:
Der Marktgemeinderat nimmt die Ausführungen ohne Einwendungen zur Kenntnis. Von den jeweiligen Fachbehörden wurden keine entsprechenden Anregungen oder Hinweise vorgebracht.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
Änderung Nr. 3:
Flächen die im wirksamen FNP als „WR — Reine Wohngebiete" ausgewiesen sind werden in ein „SO —Wochenendhaus-/Gartenhausgebiet" abgeändert.
Es wird darauf hingewiesen, dass die bereits bestehende Bebauung durch die Änderung in ein Sondergebiet nicht beeinträchtigt werden darf.
Daher wird darum gebeten, dies zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Falls die bestehende Bebauung auch den Vorgaben für Wochenendhaus-/Gartenhausgebiete entspricht, bestehen aus bauplanungsrechtlicher, technischer Sicht keine Einwände.
 
Beschlussvorschlag III.3:
Der Marktgemeinderat nimmt die Ausführungen ohne Einwendungen zur Kenntnis. Bei der bestehenden Bebauung handelt es sich um bauliche Außenbereichsflächen in der sich historisch eine entsprechend ungeordnete Nutzungsstruktur etabliert hat. Die Gebäude genießen nach Auffassung des Marktes Zell am Main Bestandsschutz. Eine konkrete Regelung der Entwicklung hin zu einem Wochenendhaus- und Gartenhausgebiet ist einer zukünftigen Planung vorbehalten.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
Änderung Nr. 4:
Die im Flächennutzungsplan als Fläche für Versorgungsanlagen dargestellte Fläche soll in eine Fläche für die Landwirtschaft umgewandelt werden.
 
Aus bauplanungsrechtlicher, technischer Sicht bestehen keine Einwände.
 
 
Änderung Nr. 5:
Die im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellte Fläche soll in Flächen für die Wasser­wirtschaft und Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft geändert werden.
 
Aus bauplanungsrechtlicher, technischer Sicht bestehen keine Einwände.
 
 
Änderung Nr. 6:
Im Flächennutzungsplan als Grünfläche mit der Zweckbestimmung sportliche Einrichtungen und Verkehrsfläche dargestellte Flächen werden in Flächen für die Landwirtschaft abgeändert.
 
Aus bauplanungsrechtlicher, technischer Sicht bestehen keine Einwände.
 
 
Änderung Nr. 7:
Im Flächennutzungsplan als Grünfläche mit der Zweckbestimmung sportliche Einrichtungen dargestellte Flächen werden in Flächen für die Wasserwirtschaft abgeändert.
 
Aus bauplanungsrechtlicher, technischer Sicht bestehen keine Einwände.
 
Beschlussvorschlag III.4-7:
Der Marktgemeinderat nimmt die Ausführungen zu den Änderungspunkten 4 bis 7 ohne Einwendungen zur Kenntnis.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
Änderung Nr. 8:
Im Flächennutzungsplan als Grünfläche mit der Zweckbestimmung sportliche Einrichtungen dargestellte Flächen werden in Flächen für Versorgungsanlagen — Zweckbestimmung Ab­fallentsorgung (Ablade- und Lagerplatz für Grüngut) abgeändert.
Vorbehaltlich der Zustimmung des Naturschutzes und des Wasserrechts bestehen aus bau-planungsrechtlicher, technischer Sicht keine Einwände.
 
Beschlussvorschlag III.8:
Der Marktgemeinderat nimmt die Ausführungen ohne Einwendungen zur Kenntnis. Von den genannten Fachbehörden sind zu dem Änderungspunkt 8 keine Aussagen gemacht worden
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
Änderung Nr. 9:
Im Flächennutzungsplan als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Freibad und Verkehrsflä­che dargestellte Flächen werden in Flächen für Gemeinbedarf für sportliche und kulturelle Einrichtungen abgeändert.
 
Aus bauplanungsrechtlicher, technischer Sicht bestehen keine Einwände.
 
 
Änderung Nr. 10:
Im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellten Flächen soll in Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB geändert werden.
 
Aus bauplanungsrechtlicher, technischer Sicht bestehen keine Einwände.
 
 
Änderung Nr. 11:
Im Flächennutzungsplan als „Grünfläche mit der Zweckbestimmung Freibad und Friedhof“ dargestellte Fläche wer­den in eine Grünfläche für sportliche Einrichtungen und Dauerkleingärten geändert.
 
Aus bauplanungsrechtlicher, technischer Sicht bestehen keine Einwände.
 
Beschlussvorschlag III.9-11:
Der Marktgemeinderat nimmt die Ausführungen zu den Änderungspunkten 9 bis 11 ohne Einwendungen zur Kenntnis.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
Änderung Nr. 12:
Im Flächennutzungsplan als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Freibad, Friedhof und ge­plante Verkehrsfläche“ dargestellten Flächen werden in eine Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung ge­ändert.
Aus bauplanungsrechtlicher, technischer Sicht bestehen keine Einwände. Es wird empfohlen die geplante Zweckbestimmung anzugeben.
Die Darstellung der Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung ist in der Zeichenerklärung nicht aufgeführt. Daher werden Sie gebeten die Darstellung der Verkehrsfläche mit Zweckbestim­mung in der Zeichenerklärung aufzuführen.
 
Beschlussvorschlag III.12:
Die Zeichenerklärung ist entsprechend nachrichtlich zu ergänzen.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
Änderung Nr. 13:
Im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet dargestellte Fläche soll in eine Grünflä­che mit der Zweckbestimmung Erholungsflächen und Dauerkleingärten geändert werden.
 
Aus bauplanungsrechtlicher, technischer Sicht bestehen keine Einwände.
 
Beschlussvorschlag III.13:
Der Marktgemeinderat nimmt die Ausführungen zu den Änderungspunkten 13 bis 16 ohne Einwendungen zur Kenntnis.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 5

 
Änderung Nr. 14:
Im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellte Fläche soll in eine Flä­che für die Wasserwirtschaft geändert werden.
 
Aus bauplanungsrechtlicher, technischer Sicht bestehen keine Einwände.
 
 
Änderung Nr. 15:
Im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellte Fläche soll in eine Verkehrsfläche/Parkplatzfläche abgeändert werden.
 
Aus bauplanungsrechtlicher, technischer Sicht bestehen keine Einwände.
 
 
Änderung Nr. 16:
Im Flächennutzungsplan als Waldfläche dargestellte Fläche soll in eine Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB geändert werden. Aus bauplanungsrechtlicher, technischer Sicht bestehen keine Einwände.
 
Beschlussvorschlag III.14-16:
Der Marktgemeinderat nimmt die Ausführungen zu den Änderungspunkten 14 bis 16 ohne Einwendungen zur Kenntnis.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
Änderung Nr. 17:
Im Flächennutzungsplan als Fläche für die Aufforstung dargestellte Fläche soll in eine Fläche für die Landwirtschaft mit extensiver Nutzung geändert werden.
Vorbehaltlich der Zustimmung des Naturschutzes und des AELF bestehen aus bauplanungs-rechtlicher, technischer Sicht keine Einwände.
 
Beschlussvorschlag III.17:
Von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde werden zum Änderungspunkt 17 keine Anregungen oder Hinweise vorgetragen. Von Seiten des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten werden zum Änderungspunkt 17 Fragen bezüglich der landwirtschaftlichen Nutzung dieser Flächen aufgeworfen. Eine grundsätzliche Ablehnung der Nutzung liegt nicht vor. Hierbei wird darauf hingewiesen, dass es sich hier um die Darstellung der tatsächlichen Nutzung des Änderungsbereiches handelt, die beibehalten werden soll.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
 
Planzeichnung:
Es wird empfohlen die Ziffern der Änderung teilweise etwas kleiner innerhalb der betroffenen Fläche oder mithilfe einer Line dem betroffenen Bereich zuzuordnen. Beispielsweise ist bei der Änderung Nr. 15 der Geltungsbereich und die dargestellte Fläche vollständig durch die Ziffer überdeckt.
 
Oberhalb der 15. und 16. Änderung ist der bestehende Friedhof mit ND gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist in der Zeichenerklärung nicht aufgeführt. Augenscheinlich handelt es sich um die Kennzeichnung des vorhandenen Naturdenkmales.
Daher sei dies zu prüfen und gegebenenfalls die Zeichenerklärung entspre­chend zu erweitern.
 
 
Beschlussvorschlag III.18:
Der Marktgemeinderat stellt fest, dass bei einer Papierausfertigung des Planes die Größe des dargestellten Punktnummer erforderlich ist, um diese angemessen in der Plandarstellung erkennen zu können. Die Verwendung einer Bezugslinie hat sich ebenfalls als unpraktikabel erwiesen, da dies auf Grund der Darstellungsdichte und der Anzahl der Änderungspunkte im Flächennutzungsplan nicht klar definiert werden kann. Da die Überlagerung ausschließlich den Änderungspunkt 15 betrifft wird an der bestehenden Darstellung festgehalten. Die dargestellten Naturdenkmale im Bereich des alten Friedhofes werden nachrichtlich in die Zeichenerklärung übernommen.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 

  1. 2.  Naturschutz

Der Markt Zell am Main plant die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans. Die untere Na­turschutzbehörde nahm dazu bereits 2015 und 2018 Stellung.
Die Unterlagen in der Fassung vom 16.11.2023 sind nachvollziehbar. Belange des Natur­schutzes wurden im Rahmen der geplanten Flächennutzungsplanänderung ausreichend dar­gelegt.
Es wird darauf hingewiesen, dass in den späteren, konkreten Umsetzungsplanungen (z.B. Bebauungsplanverfahren) der Kompensationsbedarf, Biotop- und Artenschutz sowie damit einhergehende Vermeidungs-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Detail zu prüfen und auszuarbeiten sind.
Die Änderungspunkte 1 und 2 liegen teilweise innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „Ufer­streifen am Main zwischen dem Markt Zell am Main und der Grenze des Landkreises Würz­burg". Bei konkreter Planung zur Durchführung des Änderungspunktes 2 wird darauf hinge­wiesen, dass eine Ausnahme nach der Landschaftsschutzgebietes-Verordnung bei der unte­ren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Würzburg zu beantragen ist.
Bezüglich des geplanten Ökokontos wird auf Punkt 3.8 (vgl. S. 65 ff. der Landschaftspflegeri­schen Bewertung vom 16.11.2023) hingewiesen. Eine enge Abstimmung mit der unteren Na­turschutzbehörde des Landratsamtes Würzburg sowie eine regelmäßige Dokumentation des Zustandes und der Durchgeführten Maßnahmen wird empfohlen.
 
Beratung:
Aus dem Gemeinderat wird die Berücksichtigung von offenem Pflaster bei bereits begonnen Maßnahmen sehr positiv gesehen und ein Dank an die Bauamtsleiterin ausgesprochen. Dach- und Fassadenbegrünung im Allgemeinen sollen in Zukunft mehr angeregt werden.
 
Beschlussvorschlag III.2:
Der Marktgemeinderat ist sich bewusst, dass im Rahmen nachfolgenden rechtswirksamer Planungen eine entsprechende Ermittlung des Eingriffes sowie der Kompensation der Maßnahme nachzuweisen und umzusetzen ist.
Die teilweise Lage der Änderungspunkte 1 und 2 im Landschaftsschutzgebiet ist dem Markt Zell bekannt. Hierzu wird auch auf die entsprechenden Aussagen in der Begründung und dem Umweltbericht zum Flächennutzungsplan verwiesen.
Bei dem derzeit in Aufstellung befindlichen kommunalübergreifenden Ökokonto handelt es sich um eine von der Gesamtüberarbeitung des Flächennutzungsplanes unabhängige Planungsmaßnahme. Daher kann diese auf der Ebene des Flächennutzungsplanes nicht abschließend behandelt werden. Die Anmerkungen werden jedoch zur Kenntnis genommen.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 

  1. 3.  Wasserrecht und Bodenschutz

 
Stellungnahme zum geplanten Vorhaben aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht:
 
Das Gebiet ist als Karstgebiet bzw. Gebiet mit klüftigem Untergrund eingestuft. Das geplante Vorhaben liegt teilweise im amtlich festgesetzten und planreifen Wasserschutzgebiet „Zeller Quellen" und teilweise im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Main.
Aufgrund der klimatischen Veränderungen ist es wichtig eine wassersensible Siedlungsent­wicklung anzustreben. Hierbei stehen vor allem Maßnahmen zum nachhaltigen Umgang mit zu wenig (Trockenperioden) oder zu viel (Starkregen) Regenwasser im Vordergrund.
Die Abwasserbeseitigung sollte grundsätzlich im Trennsystem erfolgen. Anfallendes Nieder­schlagswasser sollte generell gesammelt und breitflächig über die aktive Bodenzone versi­ckert werden. Sollte eine Versickerung nicht möglich sein ist das Niederschlagswasser zu sammeln und gedrosselt in das nächstgelegene Oberflächengewässer abzuleiten (§ 55 WHG). Ob der geplante Anschluss an den Schmutzwasserkanal (Leistungsfähigkeit Kläranla­ge) realisierbar ist, ist vom Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg zu beurteilen.
Über Rückhalteeinrichtungen (Schutz vor Starkregen) und Speicheranlagen (unterirdische Zisternen, Baumrigolen für Bewässerung in Trockenperioden) sollte so viel Wasser wie mög­lich in der Fläche gehalten werden. Die Oberflächen von Stellplätzen und Zufahrten sollten wasserdurchlässig gestaltet werden, um eine Entsiegelung zu erreichen. Durch Dach- und Fassadenbegrünung kann zusätzlich Wasser gespeichert werden und durch die höhere Ver­dunstung ein Kühleffekt erreicht werden.
Bezüglich Gewässer- und Bodenschutz sowie Umgang mit Niederschlagswasser sollte der allgemein amtliche Sachverständige in der Wasserwirtschaft, das zuständige Wasserwirt­schaftsamt im Verfahren beteiligt werden.
Durch die Bauleitplanung werden keine ggf. erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen bzw. Erlaubnisse ersetzt. Sofern es zu Veränderungen an Gewässern/ wasserführenden Grä­ben oder Grundwasseraufstau kommt oder Teiche neu errichtet bzw. wesentlich geändert werden sollen oder Niederschlagswasser aus einem Baugebiet in ein Gewässer eingeleitet werden soll (z. B. über ein Regenrückhaltebecken), ist dies ggf. in einem separaten wasser­rechtlichen Verfahren abzuprüfen. Dies müsste ggf. vorab dann mit dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg (WWA) abgeklärt werden.
 
Beschlussvorschlag III.3.1:
Der Marktgemeinderat nimmt die Aussagen ohne Einwendungen zur Kenntnis und verweist auf die entsprechenden in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung getroffenen Aussagen und Zielsetzungen, in denen die vorgebrachten Anregungen erläutert werden. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Änderungspunkte 5, 7 und 14 des Flächennutzungsplanes hingewiesen in denen konkrete Maßnahmen zur Rückhaltung und Versickerung von Oberflächenwasser vorgesehen werden.
Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg wurde im Rahmen des Verfahrens beteiligt. Von der Fachbehörde wurde keine Stellungnahme abgegeben, sodass von einer Zustimmung ausgegangen werden kann.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
Stellungnahme zum Bodenschutz:

Altablagerungen/Deponien

Eine ehem. Altablagerung auf Flur-Nummer 876, Gemarkung Zell a.M., ist hier nicht bekannt. Diese soll im Jahr 2006 durch das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg untersucht worden sein. Aus diesem Grunde können die Angaben nicht bestätigt werden.
Evtl. ist hier die Flur-Nummer 373, 381, 381/1, 388, Gemarkung Zell a.M. gemeint. Hier wurde im Jahr 2022 durch das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg eine orientierende Untersu­chung veranlasst. Diese hatte zum Ergebnis, dass der Gefahrenverdacht ausgeräumt wurde und keine weiteren Maßnahmen veranlasst sind.
Für den Verdachtsstandort auf Flur-Nr. 509, Gemarkung Zell a.M., hatte das Gutachten der Genesis Umwelt Consult GmbH vom 25.08.2021 (Historische Recherche zur Ausweisung „Zeller Quellstollen") keinen unmittelbaren Handlungsbedarf für weiterführende orientierende Untersuchungen gesehen. Es handelt sich hier um einen mit Abraum und Erdaushub verfüll­ten ehem. Steinbruch.
 
Beschlussvorschlag III.3.2:
Der Marktgemeinderat nimmt die Aussagen ohne Einwendungen zur Kenntnis und hält fest, dass behördlicherseits nach derzeitigem Kenntnisstand von den Altablagerungen keine Gefährdungen angenommen werden.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 

  1. 4.  Immissionsschutz

    (Stellungnahme des Landratsamtes Würzburg, Immissionsschutz vom 12.04.2024)
Zu den einzelnen Änderungspunkten der Gesamtüberarbeitung des Flächennutzungsplanes des Marktes Zell am Main wird aus der Sicht des Immissionsschutzes wie folgt Stellung ge­nommen:
 
Änderungspunkt 1
Ausweisung einer Wohnbaufläche (W) und einer gemischten Baufläche (M),
Bebauungsplangebiet „In der Au 2", (ca. 1,96 ha).
Der Bebauungsplan ist mittlerweile wirksam und das Plangebiet zum Teil bebaut. Wie von hier aus gefordert, wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „In der Au 2" die Geräuscheinwirkungen mittels Gutachten untersucht und erforderliche aktive und passive Schallschutzmaßnahmen berechnet. Im Bebauungsplan sind Schallschutzmaßnahmen festgesetzt.
- Somit bestehen hierzu keine Einwände.
 
Beschlussvorschlag III.4.1:
Der Marktgemeinderat nimmt die Aussagen ohne Einwendungen zur Kenntnis
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
Änderungspunkt 2
Zusätzliche Anbindung des Marktes Zell am Main an die Staatsstraße 2300, (ca. 0,34 ha) zwischen dem Autohaus Erhardt und einem gewerblichen Betriebsgebäude (vormals Fa. Finn Karelia Mode, aktuell u.a. Lasertag) ist eine zusätzliche Anbindung des Marktes Zell am Main an die Staatsstraße 2300 geplant.
Von hier aus wird darauf hingewiesen, dass für den Neubau von öffentlichen Straßen die Vorgaben der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BlmSchV) gelten und im weiteren Ver­fahren entsprechende schalltechnische Untersuchungen durchzuführen sind.
Ansonsten bestehen hierzu keine Einwände.
 
Beschlussvorschlag III.4.2:
Im Rahmen einer weiterführenden Planung im Bereich des Änderungspunktes 2 werden die entsprechenden schalltechnischen Untersuchungen durchgeführt.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
Änderungspunkt 3
Zurücknahme von im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche; Darstellung entsprechen der tatsächlichen Nutzung als Sondergebiet (ca. 4,17 ha), das der Erholung dient mit der Zweckbestimmung Wochenendhaus- und Gartengebiet, bzw. am nordwestlichen Rand als Fläche für die Landwirtschaft (ca. 0,55 ha)
Bei Bestandsdarstellungen ist eine immissionsschutzfachliche Beurteilung nicht veran­lasst.
 
Änderungspunkt 4
Rückumwandlung einer Fläche für Versorgungsanlagen (Zweckbestimmung Abfalldeponie) in eine Fläche für die Landwirtschaft bzw. biotopkartierte Fläche (ca. 1,07 ha)
Gemäß Begründung besteht für die Deponie in absehbarer Zeit kein entsprechender Be­darf. Zudem ist auf Grundlage der aktuellen Abfallgesetzgebung eine Umsetzung nicht möglich.
Seitens des Immissionsschutzes bestehen hierzu keine Einwände.
 
Änderungspunkt 5
Darstellung einer Fläche für die Wasserwirtschaft in Verbindung mit einer Fläche zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (ca. 1,07 ha)
Bisherige Darstellung: Fläche für die Landwirtschaft
Seitens des Immissionsschutzes bestehen keine Einwände.

Änderungspunkt 6
Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft (ca. 2,57 ha)
Bisherige Darstellung: Grünfläche Zweckbestimmung sportliche Einrichtungen und geplante Verkehrsfläche
Seitens des Immissionsschutzes bestehen keine Einwände.

Änderungspunkt 7
Darstellung einer Fläche für die Wasserwirtschaft (ca. 0,09 ha)
Bisherige Darstellung: Grünfläche Zweckbestimmung sportliche Einrichtungen
Seitens des Immissionsschutzes bestehen keine Einwände.
 
Beschlussvorschlag III.4.3-7:
Der Marktgemeinderat nimmt die Aussagen zu den Änderungspunkten 3 bis 7 ohne Einwendungen zur Kenntnis.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
Änderungspunkt 8
Darstellung einer Fläche für Versorgungsanlagen; Zweckbestimmung Abfallentsorgung, Abla­de- und Lagerplatz für Grüngut (ca. 0,80 ha)
Bisherige Darstellung: Grünfläche Zweckbestimmung sportliche Einrichtungen und Friedhof sowie geplante Verkehrsfläche.
Gemäß Begründung ist eine Ablagemöglichkeit für das in den örtlichen Grünflächen und Gartengrundstücken im Rahmen von Pflegearbeiten anfallende Grüngut vorgesehen. Da­her wurde bewusst ein räumlicher Zusammenhang zwischen den bestehenden öffentli­chen Grünflächen (Friedhof, Sportplätze, usw.) gewählt. Die Art der Lagerung und ggf. ei­ne Bearbeitung des Materials ist derzeit nicht bekannt und wird im Rahmen einer nachfol­genden Fachplanung geregelt.
Die Fläche liegt am westlichen Ortsrand westlich im Anschluss an Rasenfußballplätzen. Von hier aus wird empfohlen, dass sich die Fachplaner frühzeitig mit dem Umweltamt des Landratsamtes Würzburg in Verbindung setzten (u.a. Belange Abfallwirtschaft, Bioabfall-verordnung usw.). Es wird darauf hingewiesen, dass die zeitweilige Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Lagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig sind.
 
Beschlussvorschlag III.4.8:
Der Marktgemeinderat nimmt die Aussagen zur Kenntnis. Im Rahmen einer zukünftigen Planung in diesem Bereich wird eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Umweltamt des Landratsamtes Würzburg angestrebt.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
Änderungspunkt 9
Darstellung einer Fläche für Gemeinbedarf; hier sportliche und kulturelle Einrichtungen (ca.
0,61 ha)
Bisherige Darstellung: Grünfläche Zweckbestimmung Freibad und geplante Verkehrsfläche
Gemäß Begründung soll eine Option für die Erweiterung der Mehrzweckhalle sowie eine Bereitstellung von zusätzlichen Räumen für sportliche und kulturelle Veranstaltungen er­möglicht werden.
Seitens des Immissionsschutzes ist zu fordern, dass in den weiteren Verfahren (spätes­tens im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens) die schalltechnische Verträglichkeit des Vorhabens mit der schutzbedürftigen Umgebungsbebauung mittels Gutachten nach­gewiesen wird.
 
Beschlussvorschlag III.4.9:
Der Marktgemeinderat beschließt, dass im Rahmen einer weiteren Planung die schalltechnische Verträglichkeit der Gemeinbedarfsfläche mit den umgebenden Strukturen auf der Grundlage der dann konkret angestrebten Nutzung geprüft wird. Im Bedarfsfall ist die Verträglichkeit mittels eines schalltechnischen Gutachtens nachzuweisen.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
Änderungspunkt 10
Darstellung einer Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (ca. 18,66 ha)
Bisherige Darstellung: Fläche für die Landwirtschaft
Seitens des Immissionsschutzes bestehen keine Einwände.
 
Beschlussvorschlag III.4.10:
Der Marktgemeinderat nimmt die Aussagen ohne Einwendungen zur Kenntnis.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
Änderungspunkt 11
Darstellung einer Grünfläche; Zweckbestimmung sportliche Einrichtungen und Dauerkleingärten (ca. 2,36 ha)
Bisherige Darstellung: Grünfläche; Zweckbestimmung Freibad und Friedhof
Gemäß Begründung wird der östliche Teil der Änderung bereits als Kleingarten genutzt. Hierbei handelt es sich um eine Bestandsdarstellung, zu der eine immissionsschutzfachliche Beurteilung nicht veranlasst ist.
Im Anschluss an den bestehenden Sportplatz soll eine Erweiterung von sportlichen Ein­richtungen ermöglicht werden.
Seitens des Immissionsschutzes ist zu fordern, dass in den weiteren Verfahren (spätes­tens im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens) die schalltechnische Verträglichkeit der Erweiterung der sportlichen Einrichtungen mit der schutzbedürftigen Umgebungsbe­bauung mittels Gutachten nachgewiesen wird.
Der südliche und westliche Teilbereich ist ebenfalls für die Einrichtung von Kleingartenan­lagen vorgesehen. Hierzu bestehen keine Einwände.
 
Beschlussvorschlag III.4.11:
Der Marktgemeinderat nimmt die Aussagen zur Kenntnis. Für den Anschlussbereich an die Erweiterung der sportlichen Einrichtungen ist unter Berücksichtigung der Art der sportlichen Nutzung im Bedarfsfall die schalltechnische Verträglichkeit zu überprüfen.
 
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
Änderungspunkt 12
Darstellung einer Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (ca. 0,30 ha)
Bisherige Darstellung: Grünfläche; Zweckbestimmung Freibad, Friedhof sowie geplante Verkehrsfläche. Gemäß Begründung wird ein erheblicher Teilbereich der Änderungsfläche bereits durch eine Garagenanlage genutzt. In Anlehnung an die bestehende Nutzung als Park- und Abstellfläche ist in der nördlichen Erweiterung eine Abstellfläche für Fahrzeuganhänger aller Art oder Wohnmobile vorgesehen.
Seitens des Immissionsschutzes bestehen hierzu keine Einwände.
 
Änderungspunkt 13
Darstellung einer Grünfläche; Zweckbestimmung Erholungsflächen und Dauerkleingärten (ca.4,75 ha)
Bisherige Darstellung: Allgemeines Wohngebiet
Seitens des Immissionsschutzes bestehen keine Einwände.

Änderungspunkt 14
Darstellung einer Fläche für die Wasserwirtschaft (ca. 0,55 ha)
Bisherige Darstellung: Fläche für die Landwirtschaft
Seitens des Immissionsschutzes bestehen keine Einwände.

Änderungspunkt 15
Darstellung Verkehrsfläche / Parkplatzfläche (ca. 0,03 ha)
Bisherige Darstellung Fläche für die Landwirtschaft
Gemäß Begründung handelt es sich hierbei um den Parkplatz im Umfeld des alten Friedhofs.
Zu dieser Bestandsdarstellung sind Aussagen des Immissionsschutzes nicht veranlasst.
 
Änderungspunkt 16
Darstellung Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (ca. 1,20 ha)
Bisherigen Darstellung: Waldfläche
Ziel ist die Umstrukturierung und Abstufung des Waldrandes an der Hangkante oberhalb des Altortes des Markts Zell am Main
Seitens des Immissionsschutzes bestehen keine Einwände.
 
Änderungspunkt 17
Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft mit extensiver Nutzung (ca. 52,61 ha) Bisherige Darstellung: Aufforstungsfläche
Die Fläche liegt im Einzugsbereich des Trinkwasserschutzgebietes der Zeller Quellen. Diese Fläche war ursprünglich für die Aufforstung vorgesehen. Aufgrund der bisherigen extensiven landwirtschaftlichen Nutzung hat sich ein Bereich mit ausgeprägter Artenvielfalt und hohem ökologischen Wert entwickelt. Durch die Aufforstung würde dieser zerstört werden.
Seitens des Immissionsschutzes bestehen keine Einwände.
 
Beschlussvorschlag III.4.12-17:
Der Marktgemeinderat nimmt die Aussagen zu den Änderungspunkten12 bis 17 ohne Einwendungen zur Kenntnis.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 

  1. 5.  Gesundheitsamt

Nach Durchsicht der vorgelegten Unterlagen nimmt das Gesundheitsamt wie folgt Stellung:
 
1. Zu Trinkwasser
Teilbereiche der Bauleitplanung betreffen ein (zukünftiges) Wasserschutzgebiet. Das zustän­dige Wasserrecht, das WWA Aschaffenburg sowie der betroffene Wasserversorger sind zu beteiligen.
 
Beschlussvorschlag III.5.1:
Sowohl das Wasserwirtschaftsamt als auch die WVV als zuständiger Wasserversorger wurden im Rahmen der Auslegung beteiligt und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Weder von der höheren Wasserrechtsbehörde noch vom Versorger wurde eine Stellungnahem vorgebracht, sodass von einer Zustimmung zur Planung ausgegangen werden kann.
Der Marktgemeinderat nimmt die Aussagen ohne Einwendungen zur Kenntnis-
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
2. Zu Direktpfad Boden-Mensch
Die Belange des Gesundheitsamts bezüglich des Direktpfads Boden-Mensch sind ausreichend gewürdigt.
 
Beschlussvorschlag III.5.2:
Der Marktgemeinderat nimmt die Aussagen ohne Einwendungen zur Kenntnis
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
3. Zu Orts- und Siedlungshygiene
Die Belange des Gesundheitsamts bezüglich der Orts- und Siedlungshygiene sind zum aktuellen Zeitpunkt (Neuaufstellung FNP) ausreichend gewürdigt.
 
Beschlussvorschlag III.5.3:
Der Marktgemeinderat nimmt die Aussagen ohne Einwendungen zur Kenntnis
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 

  1. 6.  Denkmalschutz

Die vorgelegte Bauleitplanung der Gemeinde Markt Zell am Main zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans i. d. F. vom 16.11.2023 wurde unter denkmalschutzrechtlichen und denk­malfachlichen Aspekten hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen auf denkmalpflegeri­sche Belange durchgesehen und geprüft.
Im vorliegenden Fall werden die denkmalschutzrechtlichen und —fachlichen Aspekte in der vorgelegten Planung berücksichtigt und gewahrt, folgende Hinweise sind in der Begründung zum Entwurf enthalten:
Auf Seite 88 bis 98 der Begründung gemäß § 5 Abs. 5 BauGB wird ausführlich zu Denkmälern und Bodendenkmäler im Bereich der Gemeinde Markt Zell am Main Stellung genommen. Zum einen erfolgen zunächst die Hinweise auf Art. 4 bis 8 BayDSchG; darauffolgend wird eine übersichtliche Liste zu den Bodendenkmälern angehängt, diese wird im Anschluss daran von den entsprechenden Baudenkmälern ergänzt.
Es ergehen keine weiteren Hinweise oder Auflagen.
 
Beschlussvorschlag III.6:
Der Marktgemeinderat nimmt die Aussagen ohne Einwendungen zur Kenntnis
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 

  1. 7.  Kreisentwicklunq:

Der Markt Zell am Main plant, bedingt durch die Entwicklung in den letzten Jahren sowie vor dem Hintergrund der bisherigen Flächennutzungsplanänderungen, zur Vereinfachung der Handhabbarkeit sowie zur Aktualisierung und Fortschreibung des Flächennutzungsplanes eine Gesamtüberarbeitung für den Flächennutzungsplan des Marktes Zell am Main. In diese Neuaufstellung wurden alle bisher durchgeführten Flächennutzungsplanänderungen über­nommen.
Auch unter Berücksichtigung der Änderungen gegenüber des bereits im Jahr 2015 angesto­ßenen Verfahrens bestehen keine Einwände gegen die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes des Marktes Zell am Main aus Sicht der Kreisentwicklung.
 
Beratung:
Die Fraktion CSU/Freie Zeller Bürger spricht sich gegen diese Sichtweise aus.
 
Beschlussvorschlag III.7:
Der Marktgemeinderat nimmt die Aussagen ohne Einwendungen zur Kenntnis.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 5

 
 

  1. 8.  Klimaschutz und Energiewende

Seitens des SFB 7 — Klimaschutz, Energiewende und Verkehr — bestehen keine Einwände gegen die Planung.
 
Beschlussvorschlag III.8:
Der Marktgemeinderat nimmt die Aussagen ohne Einwendungen zur Kenntnis
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
 
IV. Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Würzburg, vom 06.03.2024
Zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes des Marktes Zell nimmt das Bau­amt wie folgt Stellung:
 
Emissionen
Auf die von den Staatsstraßen St 2300 und St 2298 ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Der Straßenbaulastträger kann nicht für Schäden haftbar ge­macht werden, die durch Einwirkung von Spritzwasser, Oberflächenwasser und Tausalz entstehen.
Es ist zu untersuchen, ob für die neuen Gebiete der Lärmschutz zu überprüfen ist. Sollten danach vorgeschriebenen Lärmschutzgrenzwerte einzuhalten sein, muss dies durch entsprechende Schutzmaßnahmen im Rahmen der Bauleitplanung ge­währleistet sein. Lärmschutzmaßnahmen werden hier nicht vom Straßenbaulast­träger übernommen (Verkehrslärmschutzverordnung — 16. BlmschV).

Nach der amtlichen Straßenverkehrszählung 2021 betrugen die DTV-Werte (DTV = durchschnittl. tägl. Verkehrsmenge aller Tage des Jahres), in Kfz/24 h
 

  St 2300 St 2298
Personenverkehr 10.164 13.139
Güterverkehr 392 689
Motorisierter Gesamtverkehr 10.556 13.827

 
In der Begründung zum Flächennutzungsplan wurden unter 8.1. erheblich höhere Werte (St 2300: DTV 2021 = 14.232 Kfz/24h; St 2298: DTV 2021 = 17.592 Kfz/24h) angegeben. Es wird gebeten, diese entsprechend zu ändern. Die Verkehrszahlen entsprechen somit in etwa denen der in der Begründung angegeben Zahlen für das Jahr 2010 (St 2300) bzw. 1995 (St 2298).
Im Übrigen wird vollumfänglich auf das Schreiben vom 12.10.2018, GZ: S23-4621-, zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes verwiesen.
 
Beschlussvorschlag IV.1:
Der Marktgemeinderat nimmt die Aussage zur Kenntnis und stellt fest, dass lediglich die Änderungspunkte 1 und 2 von den Emissionen auf der Staatsstraße 2300 betroffen sind. Für den Änderungspunkt 1 sind bereits entsprechende Maßnahmen im Bebauungsplan festgesetzt. Der Änderungspunkt 2 beinhaltet lediglich Verkehrsflächen sodass hier keine lärmtechnischen Beeinträchtigungen anzunehmen sind.
Die Aussagen zur Verkehrszählung werden an die geänderten öffentlich erhobenen Verkehrswerte angepasst.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
 
Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes vom 12.10.2018
Zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes des Marktes Zell nimmt das Bauamt wie folgt Stellung:
 
Anbauverbot
Die im Plan eingetragene 20m-Anbauverbotszone (Art. 23 Abs. 1 BayStrWG), mit Einschränkung auf die Bauverbotszone im Bereich des Änderungspunktes 1, und die 40m-Anbaubeschränkungszone (Art. 24 Abs. 1 bzw. 2 BayStrWG) ist von jeglicher Bebauung freizuhalten.
 
Beschlussvorschlag IV.2:
Der Marktgemeinderat nimmt die Ausführungen ohne Einwendungen zur Kenntnis und stellt fest, dass die entsprechenden Abstandsflächen im Flächennutzungsplan dargestellt sind.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
 
 
Sicht
Im Bereich der möglichen neuen Einmündung sind Sichtdreiecke in beide Richtungen darzustellen und zu bemaßen. Diese sind von allen Einbauten und Bewuchs, Ablagerungen und dergleichen freizuhalten, soweit dabei eine Höhe von 1,00 m, gemessen von der Fahrbahnoberkante der Straße, überschritten wird (s. Änderungspunkt 2).
Die Schenkellängen (gemessen vom Fahrbahnrand) sind abhängig von der zul. Geschwindigkeit entsprechend den Festlegungen der RAL (Richtlinie für die Anlage von Landstraßen).
Vzul 100 km/h: Schenkellängen 3 m / 200 m; 70 km/h: Schenkellängen 3 m / 110 m
Die zulässige Geschwindigkeit sollte vorab mit der Verkehrsbehörde des Landratsamtes Würzburg abgestimmt werden.
 
Beschlussvorschlag IV.3:
Der Marktgemeinderat weist darauf hin, dass es sich bei der vorliegenden Planung um einen Flächennutzungsplan handelt. Planerische Detailabstimmungen wie z.B. Sichtflächen sind der Detailplanung vorbehalten und können an dieser Stelle nicht in der Planung berücksichtigt werden.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
Emissionen
Auf die von den Staatsstraßen St 2300 und St 2298 ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Der Straßenbaulastträger kann nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die durch Einwirkung von Spritzwasser, Oberflächenwasser und Tausalz entstehen.
Es ist zu untersuchen, ob für die neuen Gebiete der Lärmschutz zu überprüfen ist. Sollten danach vorgeschriebene Lärmschutzgrenzwerte einzuhalten sein, muss dies durch entsprechende Schutzmaßnahmen im Rahmen der Bauleitplanung gewährleistet sein. Lärmschutzmaßnahmen werden hier nicht vom Straßenbaulastträger übernommen (Verkehrslärmschutzverordnung — 16. BimschV).
Nach der Straßenverkehrszählung 2015 betrugen die DTV-Werte (DTV = durchschnittl. tägl. Verkehrsmenge aller Tage des Jahres), in Kfz/24 h
 

  St 2300 St 2298
Personenverkehr 9.255 13.516
Güterverkehr 661 874
Motorisierter Gesamtverkehr 9.916 14.390

 
Beschlussvorschlag IV.4:
Der Marktgemeinderat stellt fest, dass hiervon nur die Änderungspunkte 1 und 2 betroffen sind. Bei dem Änderungspunkt 1 handelt es sich um die Übernahme eines rechtskräftigen Bebauungsplanes in den Flächennutzungsplan. Im Rahmen dieses Bebauungsplanes wurde die Schallschutzproblematik berücksichtigt. Bei dem Änderungspunkt 2 handelt es sich um eine Verkehrsfläche sodass keine Beeinträchtigungen anzunehmen sind.
Für die übrigen Wohn- und Nutzbereiche des Marktes Zell am Main nimmt der Marktgemeinderat die Ausführungen zur Kenntnis.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
Werbeanlagen
Für Werbeanlagen sind von den Betreibern anhand von Detailplänen gesondert die Zustimmungen der Staatlichen Bauverwaltung einzuholen. Einer pauschalen Zulassung stimmen wir nicht zu.
Werbeanlagen sind nach Maßgabe des MS vom 16.10.2002 IC4 / IIB2 / IIB4 3612.333 -13 Kra „Straßenverkehrsrecht, Straßenrecht, Bauordnungsrecht, Werbung an Autobahnen, Bundesstraßen und Staatsstraßen", das auch an die Landratsämter und Städte/Gemeinden verteilt wurde, zu behandeln. Im Bebauungsplan sollte festgesetzt werden, dass über die Genehmigung von Werbeanlagen gesondert, mit Vorlage detaillierter Pläne, zwischen der Straßenverkehrsbehörde, der Polizei und dem Staatlichen Bauamt zu entscheiden ist.
 
Beschlussvorschlag IV.5:
Der Marktgemeinderat nimmt die Aussagen zur Kenntnis, weist jedoch darauf hin, dass eine entsprechende, rechtlich bindende Festsetzung erst auf der Ebene eines Bebauungsplanes oder einer nachfolgenden Planung erfolgen kann. In die Begründung zum Flächennutzungsplan soll jedoch nachrichtlich ein entsprechender Hinweis einfließen.
 
Beratung:
Aus dem Gremium wird angeregt, das benannte Schreiben des Ministeriums bei einer weiteren Befassung im Bezug auf das SB-Terminal der VR-Bank zu berücksichtigen.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
V. Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 25.03.2024
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nimmt zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes erneut Stellung:
 
Bereich Forsten
Das Gemeindegebiet des Marktes Zell a. Main beinhaltet auch große Waldflächen, die in ei­nem Fall aber zu nahe an die Bebauung heranreichen, korrekter: Die Bebauung ist zu nahe an den Wald gerückt. Dieser Fehler muss jetzt nachträglich korrigiert werden. Die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes nimmt sich der Problematik mit dem Änderungspunkt 16 an.
Ein kleiner Teil des betroffenen Laubwaldes weist die Waldfunktion Wald mit besonderer Be­deutung für Erholung, Stufe II auf, alle betroffenen Flächen sind Wald mit besonderer Bedeu­tung als Landschaftsbild, Wald mit besonderer Bedeutung für lokalen Klimaschutz, Wald mit besonderer Bedeutung für Bodenschutz und Wald mit besonderer Bedeutung für Wasser­schutz.
Die besondere Bedeutung für Wasserschutz ergibt sich im Waldfunktionsplan aus der Tatsa­che, dass dieser Wald im WSG Zeller Quellen zu liegen kommt. Jeder Wald innerhalb eines WSG ist Wald mit besonderer Bedeutung für Wasserschutz.
Wenn durch die geplante Maßnahme der Waldboden nicht zu Schaden kommt und es gelingt, nach Auszug der großen Bäume die verbleibende Bestockung nicht zu destabilisieren, bleibt auch ein Waldrand Wald nach Art. 2 BayWaldG. Sollte jedoch eine Rodung beabsichtigt sein, wird darauf hingewiesen, dass in diesem Fall eine flächengleiche Ersatzaufforstung gestellt werden muss.
(RP R2 Ziel 1.3 Die im Verdichtungsraum vorhandenen Waldflächen sollen erhalten, in ihrem Bestand gesichert und nach Möglichkeit erweitert werden).
Im Übrigen besteht Einverständnis mit der Planung.
 
Beschlussvorschlag V.1:
Der Marktgemeinderat stellt fest, dass hier nicht ein Heranrücken der Ortsbebauung an die Waldfläche erfolgt ist, sondern die Waldflächen, nach Aufgabe der ehemals landwirtschaftlichen bzw. weinbaulichen Nutzung, durch Aufforstung im Zuge des Trinkwasserschutzgebietes an die historischen Ortsstrukturen herangerückt sind. Im Rahmen des Änderungspunktes 16 ist ein Umbau bzw. eine Strukturierung des Waldrandbereiches vorgesehen. Dies wird in der Begründung zum Flächennutzungsplan dargelegt. Die Maßnahme ist bereits zu einem erheblichen Teil umgesetzt. Eine dauerhafte Rodung und daraus resultierend eine Ersatzaufforstung ist nicht vorgesehen. Ansonsten wird die Stellungnahme ohne Einwendungen zur Kenntnis genommen.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
Bereich Landwirtschaft
Durch die steilen Hänge und zum überwiegenden Teil geringen bis mittleren Bodenwerten ist der Markt Zell nur gering landwirtschaftlich geprägt. Die überwiegenden Flächen sind zwischen 35 und 65 Bodenpunkten zu finden.
Weiträumige Einschränkungen der Landwirtschaftlichen Nutzung sind durch die Überschnei­dung mit dem Trinkwasserschutzgebiet „Zeller Quellen" vorgegeben.
Jedoch erlangt die Land- und Forstwirtschaft für die Landschaftspflege in dieser Region zuneh­mend größere Bedeutung.
Die Herausnahme der unbebauten Flächen und somit den sparsamen Umgang mit Grund und Boden wird begrüßt. Für die Landwirtschaft sind somit zusätzlich 0,55 ha, 1,07 ha und 2,57 ha als Nutzung vorgesehen (Punkt 3 und 4, 6).
Demgegenüber stehen ca. 18,66 ha, die von Flächen für die Landwirtschaft in Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft umgewidmet werden Punkt 10). Die Bodenzahlen beschreiben größtenteils Bonitäten über dem Landkreisdurch­schnitt. Diese sind in der Gemarkung Zell nur im geringen Maße vorhanden. Diese regional wertvollen Flächen gehen dauerhaft für die Landwirtschaft und für die wenigen ansässigen Landwirten als Produktionsgrundlage verloren.
Auch werden im geringen Umfang ca. 0,58 ha (Punkt 14 und 15) Flächen für die Wasserwirt­schaft, Verkehr und Parkplätze der Landwirtschaft entnommen.
 
Ehemalige Aufforstungsflächen ca. 52,61 ha werden zu Flächen für (extensive) Landwirtschaft umgewandelt (Punkt 17). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage wie diese Flächen sinnvoll landwirtschaftlich genutzt werden sollen, da keine relevanten tierhaltenden Betriebe ansässig sind. Naheliegend erscheint es, Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick­lung von Boden, Natur und Landschaft in dieses von Natur aus weniger ertragreiche Gebiet zu planen, anstatt der Landwirtschaft gute Ackerlagen zu entziehen. Es wird davon ausgegangen, dass dieser Gebietscharakter dargestellt werden soll und um eindeutig definierte Gebietsbe­griffe nach Baurecht gebeten.
Gegen die vorliegende Planung gibt es ansonsten von Seiten der Landwirtschaft keine Ein­wände.
 
Beschlussvorschlag V.2:
Der Marktgemeinderat stellt fest, dass es sich bei den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft im Änderungspunkt 10 überwiegend um Flächen handelt, die innerhalb der engeren Schutzzone des Trinkwasserschutzgebietes liegen. Außerdem werden die Bereiche teilweises bereits durch direkt angrenzende oder innerhalb der Bereiche liegenden biotopkartierte Flächen begrenzt. Somit handelt es sich überwiegend um Flächen, die bereits jetzt in ihrer Bewirtschaftung eingeschränkt werden. In keinem der durch den Änderungspunkt 10 überplanten Bereiche werden besonders hochwertige Bodenqualitäten angetroffen. Mit Ausnahme einer vernachlässigbar kleinen Teilfläche im Umfeld des Siedlungsbereiches Scheckert handelt es sich um Bodenqualitäten zwischen 38/36 und 68/64. Somit liegen hier Bodenqualitäten vor, die deutlich unter Qualitäten in den landwirtschaftlichen Hauptnutzungsgebieten des Landkreises Würzburg liegen. Ein Verlust der landwirtschaftlichen Nutzflächen liegt zudem erst nach einer Umsetzung der Maßnahmen.
Bei der Parkplatzfläche handelt es sich um eine bestehende Einrichtung sodass hier keine weiteren landwirtschaftlichen Flächen in Anspruch genommen werden.
Bei den Flächen für die Wasserwirtschaft handelt es sich um Flächen für Maßnahmen die im vorrangigen öffentlichen Interesse stehen sodass diese einer landwirtschaftlichen Nutzung vorgezogen werden.
Bezüglich des Änderungspunktes 17 weist der Marktgemeinderat darauf hin, dass es sich hier um die Darstellung der derzeitigen und seit Jahrzenten durch den Eigentümer, der WVV Würzburg, praktizierten Nutzung handelt. Somit ist hier kein Verlust oder eine Einschränkung an landwirtschaftlicher Nutzfläche gegeben.
Ebenso weist der Marktgemeinderat darauf hin, dass gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 PlanZV Planzeichen entsprechend ergänzt werden können, soweit dies zur eindeutigen Darstellung des Planinhaltes erforderlich ist. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, da die hier vorliegende Darstellung einer eingeschränkten landwirtschaftlichen Nutzung auf der Basis der Abstimmung zwischen dem Eigentümer / Nutzer und dem Markt Zell am Main entsprechend konkretisiert werden soll.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
VI. Stellungnahme der Deutschen Telekom vom 31.03.2024
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsbe­rechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzuneh­men und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
Zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes wird wie folgt Stellung genommen:
Gegen die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes des Marktes Zell am Main bestehen grundsätzlich keine Einwände.
Es wird aber darauf hingewiesen, dass sich im Geltungsbereich zahlreiche Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom befinden, auf die bei den zukünftigen Planungen grundsätzlich Rücksicht genommen werden muss.
Bei der Aufstellung bzw. den Änderungen der Bebauungspläne sollten die erforderlichen Maßnahmen so auf die Anlagen der Deutschen Telekom abgestimmt werden, dass deren Aufwendungen bei der Ausführung der Planung möglichst gering gehalten werden
Einen Hinweis hierzu sollte in dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan aufgenommen werden.
Seitens der Deutschen Telekom werden zu gegebener Zeit zu den noch aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnden Bebauungsplä­nen detaillierte Stellungnahmen abgegeben.
 
Beschlussvorschlag VI.
Der Marktgemeinderat nimmt die Aussage ohne Einwendungen zur Kenntnis und weist darauf hin, dass eine entsprechende Aussage unter 8.11 bereits Bestandteil der Begründung zum Flächennutzungsplan ist.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
VII. Stellungnahme der Handwerkskammer für Unterfranken vom 03.04.2024
Mit Schreiben vom 08. April 2015 wurden bereits deren Anregungen zu den Vorplanungen geäußert.
Hingewiesen wird nochmals darauf, dass die Planungen nicht die Entwicklung und Fortbestand der regiona­len Betriebe beeinträchtigen darf.
Darüber hinaus bringt die Handwerkskammer für Unterfranken vor dem Hintergrund, der durch sie zu vertretenden Belange des unterfränkischen Handwerks, im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes keine weiteren Anregungen vor.
 
Beratung:
Die Fraktion CSU/Freie Zeller Bürger sehen durch die Rücknahmen der Wohnbauflächen eine Gefährdung für die Gewerbetreibenden in Zell a. Main.
 
Beschlussvorschlag VII.
Nach Ansicht des Marktgemeinderates sind durch die Änderungen des Flächennutzungsplanes keine negativen Auswirkungen auf den Fortbestand der Gewerbebetriebe anzunehmen.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 5

 
 
VIII. Stellungnahme des Bund Naturschutzes vom 13.03.2024
die Kreisgruppe Würzburg des BUND Naturschutz/BN bedankt sich für die Beteiligung am oben genannten Verfahren und gibt im Namen des Landesverbandes und in Absprache mit der Ortsgruppe Zell am Main folgende Stellungnahme ab:
Der BN begrüßt die vollständige Herausnahme der Baugebiete mit den aktuellen Änderungspunkten 3, 6, 8, 9, 10, 11 und 12. Diese Flächen entsprechen im Entwurf 2018 den Punkten 3, 4, 5 und Am Brückle. Der BN schließt sich den Aussagen des FNP S. 104, 13.3 an: „Aus diesen Gründen (Bevölkerungsentwicklung in Zell) wurden die bisher im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen aus dem Flächennutzungsplan des Marktes Zell am Main herausgenommen".
Der BN begrüßt die Maßnahmen zum Wasserrückhalt in der Landschaft mit den Änderungspunkten 5, 7 und 14.
Der BN begrüßt die Ausgleichsflächen im Änderungspunkt 10.
Der BN kritisiert die Aussage auf S. 44 Pkt. 3.2, dass der Ausbau der B26n erforderlich sei. Schließlich ist die Marktgemeinde Mitglied in der BI Bürger und Kommunen gegen die Westumgehung Würzburg (B26n) e. V.
Auf S. 74 wird die Hettstadter Steige als wesentliche Verbindung des nördlichen Bereiches Oberzentrum mit den nordwestlichen Kommunen im Landkreis dargestellt. Dies widerspricht aber den Aussagen (S. 50), dass bereits genutzte Grund- und Quellwasservorkommen gegenüber konkurrierenden Interessen vorrangig geschützt werden sollen. Teilweise verläuft der Zeller Bergstollen nur 25 m neben und 18 m unterhalb der Hettstadter Steige. Dies stellt trotz der provisorischen Sicherungsmaßnahmen eine Gefährdung der Würzburger Trinkwasserversorgung dar.
 
Beschlussvorschlag VIII.
Der Marktgemeinderat weist darauf hin, dass die Aussage auf Seite 44 wie folgt lautet:
„Durch die Erstellung der B 26n ist insbesondere von einem verstärkten Schwerlastverkehr auf der B 27 als Hauptzufahrt in die Stadt Würzburg auszugehen.
Dies wirkt sich, insbesondere im Bereich des weitgehend zweispurigen Ausbaus der Bundesstraße, auf die Attraktivität dieser Hauptverkehrstrasse aus. Es ist daher nicht auszuschließen, dass in nicht unerheblichem Maß ein Ausweichverkehr auf die Staatsstraße 2300 erfolgt und somit die Belastungen der Bevölkerung im Hinblick auf die Verkehrsbeeinträchtigungen durch die Staatsstraße 2300 erhöht werden.“
Es wird somit lediglich darauf hingewiesen dass bei einem Anschluss der derzeitig in Bau befindlichen Querverbindung zwischen Arnstein und Karlstadt (B26n) ein zusätzliches Verkehrsaufkommen auf der Staatsstraße 2300 sowie auch anschließend auf der Staatsstraße 2298 und somit eine zusätzliche immissionstechnische Belastung des Marktes Zell am Main anzunehmen ist.
Bei der Hettstadter Steiger (Staatsstraße 2298) handelt es sich um eine Straßentrasse im Eigentum des Freistaates Bayern. Die Aussage lautet:
„Die Staatsstraße 2298 durchschneidet die Gemarkung in West – Ost – Richtung und bildet so eine wesentliche Verbindung des nördlichen Bereiches des Oberzentrums Würzburg mit den nordwestlichen Kommunen des Landkreises Würzburg. Sie stellt gleichzeitig die Anbindungstrasse an das wesentliche überregionale Verkehrsnetz, unter Umgehung des Stadtbereiches Würzburg, dar.“
Diese Aussage wird durch die vorliegenden Verkehrszahlen bestätigt. Hierzu wird auch auf die vorausgegangenen Aussagen zu den anzunehmenden Auswirkungen durch den Bau der Querverbindung B 26n verwiesen. Es ist offensichtlich, dass hier ein Konflikt zwischen dem Trinkwasserschutz und der Verkehrsführung vorliegt. Der Markt Zell am Main besitzt jedoch keine rechtlichen Befugnisse oder Möglichkeiten Einfluss auf die bestehende Trassenführung oder Ausbauart von Staatsstraßen zu nehmen. Dies obliegt dem Freistaat Bayern.
Ansonsten nimmt der Marktgemeinderat die Aussage ohne Einwendungen zur Kenntnis.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
IX. Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vom 27.03.2024
Als Landesfachbehörde befasst dich das LfU v. a. mit umweltbezogenen Fachfragen bei Planungen und Projekten mit überregionaler und landesweiter Bedeutung, mit Grund­satzfragen von besonderem Gewicht sowie solchen Fachbelangen, die von örtlichen oder regionalen Fachstellen derzeit nicht abgedeckt werden (z. B. Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Geogefahren).
Von den o.g. Belangen wird der Geotopschutz und die Geogefahren berührt. Dazu gibt da LfU folgende Stellungnahme ab:
 
Geotopschutz
Im Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes (FNP) des Marktes Zell am Main be­findet sich das im GEOTOPKATASTER BAYERN erfasste Geotop Nr. 679Q001. Ein aktueller Katasterauszug ist beigefügt Aus Sicht des Geotopschutzes wäre eine Berücksichtigung des Objekts im FNP zu begrüßen.
Einwände gegen die Neuaufstellung des FNP seitens des Geotopschutzes werden nicht erho­ben.
Bei weiteren Fragen zum Geotopschutz steht Herr Peter Köstner (Tel. 09281/1800-4674, Referat 101) zur Verfügung.
 
Geogefahren
Im Bereich der Änderungsflächen sind keine konkreten Geogefahren bekannt. Der Untergrund besteht allerdings aus verkarstungsfähigen Gesteinen des Muschelkalkes, die von Deckschich­ten unterschiedlicher Mächtigkeit überlagert werden. Das Vorkommen unterirdischer Hohlräume bzw. eine Erdfallgefahr kann daher nicht ausgeschlossen werden. Sollten Geländeabsenkun­gen bemerkt oder bei Bauarbeiten Hohlräume oder aufgelockerte Bereiche angetroffen werden, so sind diese durch einen einschlägig erfahrenen Ingenieurgeologen zu begutachten.
Bei weiteren Fragen zu Geogefahren wenden steht Herr Max Schmid (Tel. 09281/1800-4731, Referat 102) zur Verfügung.
Zu den örtlich und regional zu vertretenden Belangen des Naturschutzes, der Landschafts­pflege und des technischen Umweltschutzes wird auf die Stellungnahmen des Land­ratsamtes Würzburg (Untere Naturschutzbehörde und Untere Immissionsschutzbehörde) verwiesen.
Die Belange der Wasserwirtschaft und des vorsorgenden Bodenschutzes werden vom Wasser­wirtschaftsamt Aschaffenburg wahrgenommen. Diese Stellen werden durch das LfU bei besonderem fach­spezifischem Klärungsbedarf im Einzelfall beraten.
 
Beschlussvorschlag IX:
Der Marktgemeinderat beschließt, dass das genannte Geotop nachrichtlich im Flächennutzungsplan dargestellt werden soll.
Bezüglich der genannten Geogefahren stellt der Marktgemeinderat fest, dass derzeit keine entsprechenden Erdfälle in der Gemarkung Zell am Main bekannt sind. Sollten zukünftig entsprechende Erdfälle auftreten, sind diese entsprechend zu untersuchen.
Die genannten Behörden wurden am Verfahren beteiligt. Auf die entsprechenden Stellungnahmen und die daraus resultierenden Beschlussfassungen wird verwiesen.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
X. Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes vom 10.04.2024
Der Bayerische Bauernverband nimmt wie folgt Stellung zu oben genannter Planung:
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen den Flächennutzungsplan außer zu Maßnahme 10, Flächen für ein Ökokonto.
Die Flur gerade von der Hangkante oberhalb des Ortes ins Maintal ist schon sehr strukturreich. Es braucht keine weiteren Eingriffe über Flächen für das Ökokonto. Selbst wenn viele Flächen schon dem Markt Zell gehören sollten, sollte die landwirtschaftliche Nutzung weitgehend bestehen bleiben und insbesondere keine Bewirtschaftungseinheiten verkleinert werden. Die Feldstücke sind in der Gemarkung ehedem relativ klein geschnitten und sollten nicht weiter in ihrer wirtschaftlichen Nutzung beeinträchtigt werden.
Es macht auch keinen Sinn weitere Äcker zwischen Biotopstrukturen aus der Nutzung zu nehmen oder in Ökokontoflächen umzunutzen. Wenn überhaupt sollten zusammen mit den Bewirtschaftern in der Flur Möglichkeiten gesucht werden eine weitere Vernetzung aber keine Verdichtung zu schaffen. Dies müssen auch keine Dauermaßnahmen sein, sondern können z.B. auch mehrjährige Blühstreifen auf wechselnden Flächen sein.
 
Beschlussvorschlag X:
Der Marktgemeinderat weist darauf hin, dass durch die Maßnahmen einerseits bewusst Flächen gewählt wurden, die durch Wegflächen und bestehende Strukturen eingerahmt sind, um eine Zerschneidung von großflächig zusammenhängenden landwirtschaftlichen Strukturen möglichst zu verhindern. Gleichzeitig wird durch die bandartige Struktur eine Verbindung mit bereits bestehenden hochwertigen und seit längerem nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Strukturen geschaffen. Hierauf wird in der Begründung ausdrücklich hingewiesen. Eine entsprechende Vernetzung an anderer Stelle würde eine wesentlich größere Zerschneidungswirkung auf großflächige Bewirtschaftungsstrukturen besitzen. Eine zeitweise und wechselnde Maßnahme kann im Bedarfsfall auch innerhalb der dargestellten Flächen erfolgen. Dies wird aufgrund des damit verbundenen Aufwandes bezüglich der Verwaltung und Bewirtschaftungserschwernis als wenig zielführend angesehen.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
XI. Stellungnahme der Deutschen Bahn AG vom 03.04.2024
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von DB InfraGO AG (ehemals DB Netz AG / DB Station & Service AG) bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet hiermit folgende Gesamtstellungnahme zu o.a. Verfahren.
Bei dem o.g. und eingereichten Verfahren sind nachfolgende Bedingungen / Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen zu beachten und einzuhalten:
Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem gewöhnlichen Betrieb der Eisenbahn in seiner jeweiligen Form sind seitens des Antragstellers, Bauherrn, Grundstückseigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter ausgeschlossen. Insbesondere sind Immissionen wie Erschütterung, Lärm, Funkenflug, elektromagnetische Beeinflussungen und dergleichen, die von Bahnanlagen und dem gewöhnlichen Bahnbetrieb ausgehen, entschädigungslos hinzunehmen. Ebenso sind Abwehrmaßnahmen nach § 1004 in Verbindung mit § 906 BGB sowie dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), die durch den gewöhnlichen Bahnbetrieb in seiner jeweiligen Form veranlasst werden könnten, ausgeschlossen.
 
Beschlussvorschlag XI.1:
Der Marktgemeinderat nimmt die Aussagen ohne Einwendungen zur Kenntnis. Es wird darauf hingewiesen, dass, abgesehen von der Hochspannungsfreileitung, innerhalb der Gemarkung von Zell am Main keine Anlagen der Deutschen Bahn bekannt sind. Die nächstgelegenen Bahnanlagen befinden sich ca. 190 m östlich der Gemarkung Zell am Main auf dem gegenüberliegenden Mainufer oder ca. 400 m nördlich auf der Gemarkung Margetshöchheim (Talbrücke zwischen Rossbergtunnel und Neubergtunnel). Somit ist nicht von erheblichen Beeinträchtigungen durch Emissionen auszugehen.
 
 
 
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
Immobilienrelevante Belange
Zur Umsetzung von Maßnahmen darf kein Bahngelände in Anspruch genommen werden, wenn hierzu nicht der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung vorliegt.
Bahngelände darf weder im noch über dem Erdboden überbaut werden noch als Zugang bzw. Zufahrt zum Baugrundstück genutzt werden.
Werden, bedingt durch die Ausweisung neuer Baugebiete (o.Ä.), Kreuzungen von Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitungen usw. erforderlich, so sind hierfür entsprechende kostenpflichtige Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge bei DB AG, DB Immobilien zu stellen. Informationen und eine Auflistung der Ansprechpartner:innen nach Bundesländern finden sich hier:
www.deutschebahn.com/Leitungskreuzungen.
www.deutschebahn.com/Gestattungen.
Der Kreuzungs- und Gestattungsantrag kann auch direkt über das Online Portal der DB AG, DB Immobilien eingereicht werden:
https://onlineportal.extranet.deutschebahn.com.
Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche übernommenen Verpflichtungen und Verzichte zu Gunsten der Unternehmen des DB Konzerns -auch soweit sie nicht dinglich gesichert sind-, vom Antragsteller und dessen Rechtsnachfolger vollumfänglich zu berücksichtigen sind. Veränderungen und Maßnahmen an Dienstbarkeitsanlagen bzw. Bahnbetriebsanlagen dürfen nicht ohne Genehmigung des Dienstbarkeitsberechtigten bzw. des Anlagenverantwortlichen erfolgen. Ob Rechte zu Gunsten der Unternehmen des DB Konzerns bestehen, wurde im Rahmen dieser Stellungnahme nicht geprüft.
 
Beschlussvorschlag XI.2:
Im Fall der Hochspannungsfreileitung sind die Maststandorte und leitungsüberspannende Streckenbereiche durch Grunddienstbarkeiten gesichert. Somit liegen hier keine bahneigenen Grundstücke vor. Ansonsten befinden sich innerhalb der Gemarkung Zell am Main keine Anlagen oder Einrichtungen der Deutschen Bahn. Somit ist auch nicht von einer Überplanung oder Beanspruchung von Bahngrund auszugehen.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
Infrastrukturelle Belange
Nach § 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und § 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) ist die Deutsche Bahn AG verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur in betriebssicherem Zustand zu halten. In diesem Zusammenhang wird auf folgendes hingewiesen:
Das Planungsgebiet befindet sich innerhalb des Schutzstreifens der planfestgestellten 110-kV-Bahnstromleitung Nr. 539 Würzburg - Aschaffenburg im Bereich der Maste Nr. 2077 bis 2087. Der Bestand und Betrieb der Leitung muss zur Aufrechterhaltung der Bahnstromversorgung auf Dauer gewährleistet sein.
Der Schutzstreifen (Baubeschränkungszone) der Leitung beträgt in diesem Bereich 30 m beiderseits der Leitungsachse. Maßgebend ist die in der Örtlichkeit tatsächlich vorhandene Leitungstrasse. Innerhalb des Schutzstreifens unterliegen die Grundstücke Nutzungsbeschränkungen, welche sich sowohl aus der öffentlich-rechtlichen, als auch aus der privatrechtlichen Sicherung der Hochspannungsleitung begründen.
Gegen die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes bestehen von unserer Seite keine Bedenken. grundsätzlich zu beachten und einzuhalten:
1.    Bauten, An- und Aufbauten oder Anlagen jeglicher Art sowie Aufschüttungen und Abtragungen oder sonstige Maßnahmen, die das Erdniveau erhöhen, dürfen innerhalb des Schutzstreifens nur nach Prüfung (DIN VDE 0210 / EN 50341 und DIN VDE 0105) und mit Zustimmung der DB Energie GmbH vorgenommen werden. Dies gilt auch für die Dauer von Baumaßnahmen.
2.    Bei Planungen für den Bau von Gebäuden, Anlagen, Straßen, Wegen, Entwässerungen und sonstiger Bebauung im Bereich des Schutzstreifens muss die DB Energie GmbH als Träger öffentlicher Belange unter Beigabe genauer Lage- und Höhenpläne (Profilpläne) beteiligt werden. Die Höhenangaben sind dabei zwingend auf Normal Null (NN) zu beziehen. Im Schutzstreifenbereich der Leitung ist wegen der einzuhaltenden Sicherheitsabstände mit eingeschränkten Bauhöhen zu rechnen.
3.    Kosten, die der DB Energie GmbH oder einer beauftragten Instandhaltungsstelle für eventuell notwendige Abschalt- und Sicherungsmaßnahmen entstehen, werden dem Veranlasser der Baumaßnahme in Rechnung gestellt.
4.    Beim Einsatz von Baugeräten (wie z.B. Turmdrehkran, Autokran, Betonpumpe usw.) und bei Arbeiten innerhalb des Schutzstreifens der 110-kV-Bahnstromleitung müssen die maximal zulässigen Arbeitshöhen mit der DB Energie abgestimmt werden.
Es ist vom Antragsteller/Bauherrn sicherzustellen, dass ein Sicherheitsabstand von Personen und Gerätschaften (wie z.B. Maschinen, Gerüste, Ausrüstungen, Kräne usw.) von mehr als 3,0 Meter zu den Seilen der Bahnstromleitung immer gewährleistet ist. Dabei ist zu beachten, dass alle möglichen Bewegungen der Seile hinsichtlich ihrer Ausschwing- und Durchhangsverhalten in Betracht gezogen werden müssen.
Außerdem sind die nachfolgenden Punkte vom Vorhabenträger, von den für die Arbeiten verantwortlichen Personen sowie vom bauausführenden Personal zu beachten:
Die Sicherheitsvorschriften gemäß aktueller DIN VDE 0105 sind einzuhalten.
Die Schwenk- und Bewegungsmöglichkeit aller Baugeräte (inkl. jeglicher Lasten, Trag- und Lastaufnahmemittel etc.) ist so einzuschränken, dass eine größere Annäherung als 5 m zu den Leiterseilen der 110-kV-Bahnstromleitung auszuschließen ist. Dabei ist zu beachten, dass alle möglichen Bewegungen der Leiterseile hinsichtlich ihrer Ausschwing- und Durchhangverhalten in Betracht gezogen werden müssen. Der Aufstellort, die Auslegerhöhe und der Schwenkbereich der Baugeräte ist hierbei zu berücksichtigen.
5.    Wir weisen darauf hin, dass eine Abschaltung der Leitung aufgrund der ständig sicherzustellenden Bahnstromversorgung nicht möglich ist. Dies bitten wir bei den Planungen zur Errichtung und Instandhaltung von Gebäuden und Anlagen zu berücksichtigen.
6.    Die Begehbarkeit des Schutzstreifens für Instandhaltungsarbeiten muss jederzeit gewährleistet sein. Für den Fall eines möglichen Störungseinsatzes an der Hochspannungsleitung sind etwaige Einzäunungen so auszuführen, dass diese für die Durchfahrt eines Einsatzfahrzeuges zerstörungsfrei geöffnet und geschlossen werden können.
7.    Feuergefährliche, sprenggefährliche und zum Zerknall neigende Stoffe dürfen im Leitungsbereich weder in Gebäudeteilen noch im Freien gelagert werden.
8.    Ein ggf. zusätzlich erforderlicher Schutzabstand für Brand-Lösch-Maßnahmen ist von der zuständigen Brandschutzbehörde festzulegen.
9.    Die bestehenden Dienstbarkeiten müssen auf ggf. neu gebildete Grundstücke übertragen werden.
10.  Die Bedachung von Gebäuden und Anlagen ist nach DIN 4102 Teil 7 herzustellen (brandschutztechnische Anforderungen).
11.  Vorsorglich wird darauf aufmerksam gemacht, dass in unmittelbarer Nähe von 110-kV-Bahnstromleitungen mit der Beeinflussung von Monitoren, medizinischen Untersuchungsgeräten und anderen auf elektrische und magnetische Felder empfindlich reagierenden Geräten zu rechnen ist. Auch eine Beeinträchtigung des Funk- und Fernsehempfangs ist möglich. Die Bestimmungen der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes werden von den Leitungen der Deutschen Bahn eingehalten. Es wird darum gebeten, auch eventuelle spätere Mieter des Objektes auf die Beeinflussungsgefahr frühzeitig und in geeigneter Weise hinzuweisen. Es obliegt den Anliegern, für Schutzvorkehrungen zu sorgen.
12.  Es wird darauf hingewiesen, dass bei ungünstigen Witterungsverhältnissen Eisklumpen von den Leiterseilen abfallen können. Außerdem muss unter den Leiterseilen unter Umständen mit Vogelkot gerechnet werden. Es wird darum gebeten, dies vor allem im Bereich von Gebäuden, Anlagen, Zufahrtsstraßen und Stellplätzen von Kraftfahrzeugen zu beachten. Für witterungs- und naturbedingte Schäden wird keine Haftung übernommen.
13.  In einem Radius von 10 m um die Maststandorte ist - um die Standsicherheit der Maste nicht zu gefährden - jeglicher Erdaushub untersagt. Das sich daran anschließende Gelände darf nicht steiler als mit einer Neigung von 1:1,5 abgetragen werden. Dies bedarf jedoch einer Zustimmung der DB Energie GmbH.
14.  Der Bereich in einem Radius von 10 m um die Maststandorte ist von jeglicher Bebauung freizuhalten.
15.  Der Bereich in einem Radius von 10 m um die Maststandorte ist von jeglichem Bewuchs freizuhalten. Anpflanzungen in diesem Bereich sind nicht zulässig.
16.  In einem Radius von 10 m um die Maststandorte sind keine Verkehrsflächen zulässig.
17.  Bezüglich Anpflanzungen und gewolltem Aufwuchs im Schutzstreifen wird darauf hingewiesen, dass der Veranlasser/Grundstückseigentümer für die Einhaltung des notwendigen Mindestabstandes zwischen dem Aufwuchs und Teilen der 110-kV-Bahnstromleitung gemäß den einschlägigen VDE-Bestimmungen auf eigene Kosten zu sorgen hat. Bäume, Kulturen, sonstiger Aufwuchs und Vorrichtungen wie Stangen und dergleichen dürfen in der Regel keine größere Höhe als 3,5 m - ausgehend vom bestehenden Geländeniveau - erreichen. Aufwuchs mit einer natürlichen Endwuchshöhe größer als 3,5 m darf innerhalb des Schutzstreifens nicht gepflanzt werden.
18.  Hoch wachsende Bäume dürfen innerhalb des Schutzstreifens nicht gepflanzt werden. Dies ist auch bei der Darstellung von Symbolen (u.a. Neuanpflanzungen) in den Planunterlagen zwingend zu beachten.
19.  Für Nutzungseinschränkungen, welche sich für die Photovoltaikanlage aus einem durch unsere Anlage oder bei Instandhaltungsmaßnahmen ggf. verursachten Schattenwurf ergeben, wird keine Haftung übernommen.
20.  Das beiliegende „Merkblatt über Unfallgefahren bei Bauarbeiten in der Nähe von 110-kVHochspannungsleitungen der DB Energie GmbH" ist dem bauausführenden Personal zur Kenntnis zu geben und auch bei späteren Instandhaltungsarbeiten zu beachten.
21.  Die o. g. Nutzungsbeschränkungen und Festlegungen sind in die Festsetzung zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes mit aufzunehmen.
22.  Im Verlauf der weiteren Planungen wird um erneute Beteiligung der DB Energie GmbH gebeten.
 
Beschlussvorschlag XI.3:
Der Marktgemeinderat stellt fest, dass die bestehende Hochspannungsfreileitung keinen der Änderungspunkte überlagert. Der Änderungspunkt 12 und geringe Teilbereiche des Änderungspunktes 10 werden von der Schutzzone der Hochspannungsfreileitung angeschnitten. Die nächstgelegenen Maststandorte befinden sich in einem Abstand von 30 m bzw. 40 m zu den Änderungspunkten sodass ein ausreichender Schutz der Maststandorte gegeben ist. Weder im Änderungspunkt 10 noch im Änderungspunkt 12 sind höher aufragende Bauvorhaben vorgesehen. Somit ist auch nicht von einem zusätzlichen Einsatz von Krananlagen oder Hubgeräten im Umfeld der Leitung der DB Energie durch die Änderungen auszugehen. Ansonsten nimmt der Marktgemeinderat die Aussagen ohne Einwendungen zur Kenntnis.
Die Anmerkungen bezüglich der zulässigen Wuchshöhe innerhalb des Schutzstreifens der Hochspannungsfreileitung der DB Energie wird bei den zukünftigen Planungen in den betroffenen Änderungsbereichen berücksichtigt.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können.
Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden.
 
Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen.
Durch die Inhalte, Festlegungen und Zielsetzungen der Änderung des Freiflächenplanes dürfen der gewöhnliche Betrieb der bahnbetriebsnotwendigen Anlagen einschließlich der Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung sowie Maßnahmen zu Umbau, Erneuerung oder ggf. notwendiger Erweiterungen keinesfalls verzögert, behindert oder beeinträchtigt werden.
Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen.
Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass durch Bauten und deren Errichtung keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs entstehen können, wie z.B. durch Beeinträchtigung der Sicht von Signalen oder durch gelangen von Personen oder Objekten auf die Bahnanlagen.
Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist und dass die Lärmemissionen des Schienenverkehrs nicht durch Reflektionseffekte erhöht werden. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen.
„Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich von Bahnanlagen, insbesondere Gleisen, müssen den Belangen der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes entsprechen.
Zu den Mindestpflanzabständen ist die DB Konzernrichtlinie (Ril) 882 „Handbuch Landschafts-planung und Vegetationskontrolle" zu beachten und über folgende Bestelladresse zu erwerben:
DB Kommunikationstechnik GmbH, Medien- und Kommunikationsdienste, Informationslogistik - Kundenservice, Kriegsstraße 136, 76133 Karlsruhe, Tel. 0721 / 938-5965, Fax 069 / 265-579863.2, E-Mail: dzd-bestellservice@deutschebahn.com.
Bei Planungs- und Bauvorhaben in räumlicher Nähe zu Bahnbetriebsanlagen ist zum Schutz der Baumaßnahme und zur Sicherung des Eisenbahnbetriebs das Einhalten von Schutzabständen erforderlich.
Bahngrund darf nur in Abstimmung mit der DB InfraGO AG und nach Unterweisung gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb betreten werden. Die erforderlichen Festlegungen sind rechtzeitig mit dem zuständigen Bezirksleiter der DB InfraGO AG abzustimmen.
Erdarbeiten innerhalb des Stützbereichs von Eisenbahnverkehrslasten dürfen nur in Abstimmung mit der DB InfraGO AG und dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ausgeführt werden.
 
Beschlussvorschlag XI.4:
Der Marktgemeinderat verweist auf seine vorausgegangene Beschlussfassung worin darauf hingewiesen wird, dass, abgesehen von der Hochspannungsfreileitung, innerhalb der Gemarkung von Zell am Main keine Anlagen der Deutschen Bahn bekannt sind. Die nächstgelegenen Bahnanlagen befinden sich ca. 190 m östlich der Gemarkung Zell am Main auf dem gegenüberliegenden Mainufer oder ca. 400 m nördlich auf der Gemarkung Margetshöchheim (Talbrücke zwischen Rossbergtunnel und Neubergtunnel). Somit wird davon ausgegangen, dass die erforderlichen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen auf Grund des bestehenden Abstandes eingehalten werden. Eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs wird somit nicht angenommen. Ebenso kann eine Beeinträchtigung der DB bezüglich der Nutzung oder baulichen Veränderung der Bahnanlagen ausgeschlossen werden.
Ein Blendeffekt durch Anlagen auf der Gemarkung Zell am Main oder eine Beeinträchtigung durch Bewuchs können ebenfalls ausgeschlossen werden.
Der Marktgemeinderat nimmt die Aussagen ohne Einwendungen zur Kenntnis.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
Allgemeine Hinweise bei Bauten nahe der Bahn
Es wird hiermit auf § 64 EBO hingewiesen, wonach es verboten ist, Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Schranken oder sonstige Sicherungseinrichtungen unerlaubt zu öffnen, Fahrthindernisse zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.
Nach § 4 Nr. 3 BNatSchG ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken u. a. des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Verkehrswege dienen, deren bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten.
Demgemäß dürfen wichtige Verkehrswege (Bahnanlagen) in ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt werden.
Grundsätzlich ist von einer Ausweisung als Landschaftsschutzgebieten und Biotopen auf planfestgestellten Bahnanlagen (Bahndämme, Bahngräben etc.) abzusehen.
Ein Zugang zu den bahneigenen Anlagen für Inspektions-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen ist sicherzustellen.
Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit der Bahnbetriebsanlagen, insb. der Gleise, ist stets zu gewährleisten.
Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen.
Werden bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist mit der DB InfraGO AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 4 - 8 Wochen vor Kranaufstellung zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen.
 
Beschlussvorschlag XI.5:
Der Marktgemeinderat nimmt die Aussagen ohne Einwendungen zur Kenntnis und verweist auf seine vorausgegangene Beschlussfassungen bezüglich des Abstandes zu den nächstgelegenen Bahnanlagen.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
Bei Bauplanungen in der Nähe von lärmintensiven Verkehrswegen wird auf die Verpflichtung des kommunalen Planungsträgers hingewiesen, aktive (z.B. Errichtung Schallschutzwände) und passive (z.B. Riegelbebauung) Lärmschutzmaßnahmen zu prüfen und festzusetzen.
Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005-1:2023-07 überschritten werden, d.h. je stärker der Lärm das Wohnen beeinträchtigt, desto gewichtiger müssen die für die Wohnbauplanung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkung zu verhindern. Abwägungsfehler bei der Abwägung der Belange des Immissionsschutzes und insb. der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Ansehung der Immissionen aus dem Bahnbetrieb sind erheblich i.S.d. § 214 BauGB und führen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (Urteil VGH Kassel vom 29.03.2012, Az: 4 C 694/10.N).
 
Beschlussvorschlag XI.6:
Die Anmerkungen werden bei baulichen Maßnahmen im relevanten Abstand zur Bahntrasse berücksichtigt.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
Abstand und Art von Bepflanzungen müssen so gewählt werden, dass diese z. B. bei Windbruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u. a.) ständig zu gewährleisten. Der Mindestpflanzabstand zur nächstliegenden Gleisachse ergibt sich aus der Endwuchshöhe und einem Sicherheitsabstand von 2,50m. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u.a.) ständig zu gewährleisten.
Die vorgegebenen Vorflutverhältnisse der Bahnkörper-Entwässerungsanlagen (Durchlässe, Gräben usw.) dürfen nicht beeinträchtigt werden. Den Bahndurchlässen und dem Bahnkörper darf von geplanten Baugebieten nicht mehr Oberflächenwasser als bisher zugeführt werden. Die Entwässerung des Bahnkörpers muss weiterhin jederzeit gewährleistet sein.
Einer Ableitung von Abwasser, Oberflächenwasser auf oder über Bahngrund bzw. in einen Bahndurchlass oder einer Zuleitung in einen Bahnseitengraben wird nicht zugestimmt.
Bei Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen (z.B. Baustellenbeleuchtung, Parkplatzbeleuchtung, Leuchtwerbung aller Art etc.) in der Nähe der Gleise oder von Bahnübergängen etc. hat der Bauherr sicherzustellen, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen.
Es wird auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn verwiesen. Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, kann sich eine Haftung des Bauherrn ergeben.
 
Beschlussvorschlag XI.7:
Der Marktgemeinderat nimmt die Aussagen ohne Einwendungen zur Kenntnis und verweist auf seine vorausgegangene Beschlussfassungen bezüglich des Abstandes zu den nächstgelegenen Bahnanlagen. Eine Beeinträchtigung durch bauliche Maßnahmen in der Gemarkung Zell am Main ist nicht anzunehmen.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren Bereich von DB Liegenschaften jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen oder Verrohrungen gerechnet werden muss. Vor Durchführung von Maßnahmen im unmittelbaren Bereich von Bahnanlagen / an der Grundstücksgrenze ist eine gesonderte Prüfung einschließlich einer Spartenauskunft durch die DB AG erforderlich.
Eine Spartenauskunft zur Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der von Ihnen gestellten Anfrage ist in dieser Form nicht möglich, da sich aus den von Ihnen übermittelten Planunterlagen aufgrund des fehlenden räumlichen Bezugs zur Bahn keine Aussage zu Sparten bzw. Betriebsanlagen der DB AG treffen lässt.
Es wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren Bereich von DB Liegenschaften jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen oder Verrohrungen gerechnet werden muss. Vor Durchführung von Maßnahmen im unmittelbaren Bereich von Bahnanlagen 1 an der Grundstücksgrenze ist eine gesonderte Prüfung einschließlich einer Spartenauskunft durch die DB AG erforderlich.
Im Zuge einer Grundlagenermittlung und vor Durchführung von Maßnahmen muss eine örtliche Einweisung durchgeführt werden, da in diesem Bereich Planungen und Baumaßnahmen stattfinden und Kabellagepläne nicht aktuell sind.
Vor Durchführung von Maßnahmen im unmittelbaren Bereich von Bahnanlagen / an der Grundstücksgrenze ist jeweils eine gesonderte Prüfung einschließlich einer Spartenauskunft durch die DB AG erforderlich.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen zu gewähren.
Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden, es sei denn, es wird aufgrund vorübergehender Inanspruchnahme von Bahngrund ein Kurzzeitmietvertrag abgeschlossen (Baustelleneinrichtungsfläche).

 
Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls vom Bauherrn auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzunehmen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der o. g. Flächennutzungsplan gemäß § 1 Abs. 2 BauGB eine vorbereitende Bauleitplanung darstellt. Die DB AG behält sich vor, zu dem o. g. Verfahren und zu Bebauungsplänen, die sich aus diesem Flächennutzungsplan entwickeln werden, unabhängig von der vorstehenden Stellungnahme Bedenken und Anregungen vorzubringen. Diese können auch grundsätzlicher Art sein, sofern Unternehmensziele oder Interessen der Deutschen Bahn AG dies erfordern.
Bei der weiteren Plangenehmigung und vor Durchführung einzelner Maßnahmen ist jeweils die Stellungnahme der Deutschen Bahn Immobilien, Region Süd, Kompetenzteam Baurecht, ktb.muenchen(@)deutschebahn.com einzuholen. Es wird darum gebeten, die DB AG an dem weiteren Verfahren zu beteiligen und zu gegebener Zeit den Satzungsbeschluss zu übersenden.
Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt Auswirkungen auf den Bahnbetrieb ergeben, so behält sich die DB AG weitere Auflagen und Bedingungen vor.
 
Beschlussvorschlag XI.8:
Der Marktgemeinderat nimmt die Aussagen ohne Einwendungen zur Kenntnis und verweist auf seine vorausgegangene Beschlussfassungen bezüglich des Abstandes zu den nächstgelegenen Bahnanlagen. Abgesehen von möglichen Steuerleitungen oder Erdungsbändern im Bereich der Hochspannungsfreileitung geht der Markt Zell am Main nicht von einem Leitungsverlauf auf der Gemarkung Zell am Main aus.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
XII. Stellungnahme des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 08.03.2024
Zum o.g. Flächennutzungsplan bestehen, bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage, seitens der Bundeswehr aus liegenschaftsmäßiger, infrastruktureller und schutzbereichsmäßiger Sicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Bedenken.
Die Belange der Bundeswehr sind berührt, jedoch vorerst nicht beeinträchtigt.
Folgende militärischen Belange sind betroffen

  • Zuständigkeitsbereich militärische Luftverkehr (Niederstetten)
  • Interessengebiet eine LV-Radaranlage (Lauda)
  • Interessengebiet Emissionsschutzzone (Standortübungsplatz Würzburg)
  • Interessengebiet einer Funkdienststelle (Veitshöchheim)
  • Interessengebiet Militärstraßen (B8, B27, ST2300, GVS, ST2298)

 
Ob und inwiefern eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen tatsächlich vorliegt, kann in dieser frühen Planungsphase nicht beurteilt werden und ist abhängig von genauen Standorten, Bauhöhen und Geländehöhen der einzelnen später geplanten Maßnahmen.
Die Bundeswehr behält sich daher vor, im Rahmen der sich anschließenden Beteiligungsverfahren (z.B. BImSchG-Verfahren, BBP-Verfahren) zu gegebener Zeit, wenn nötig, Einwendungen geltend zu machen, da jede beantragte Maßnahme einer Einzelfallprüfung bedarf.
Es kann in den sich anschließenden Genehmigungsverfahren aufgrund der Lage innerhalb der Betroffenheiten zu Bauhöhenbeschränkungen, Verschiebungen oder Ablehnungen kommen.
Im weiteren Verfahren ist das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr weiterhin zu beteiligen.
 
Beschlussvorschlag XII.:
Der Marktgemeinderat nimmt die Aussagen ohne Einwendungen zur Kenntnis und stellt fest, das nach Ansicht des Marktes Zell am Main durch die im Flächennutzungsplan dargestellten Änderungen keine Beeinträchtigungen der aufgeführten militärischen Belange anzunehmen sind, da keine hoch aufragenden baulichen Anlagen vorgesehen sind und zum Standortübungsplatz ein ausreichender räumlicher Abstand besteht. Eine Beeinträchtigung des Verkehrsflusses auf den genannten Straßen durch die geplanten Änderungen ist nicht zu erwarten.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
XIII. Stellungnahme der PLEdoc GmbH vom 07.03.2024
Von der PLEcoc GmbH verwalteten Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber sind von der geplanten Maßnahme nicht betroffen:
 

  • OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen
  • Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
  • Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg
  • Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
  • Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
  • Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund
  • Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen

 
Maßgeblich für die Auskunft der PLEdoc GmbH ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht.
 
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit PLEdoc.
 
Beschlussvorschlag XIII.:
Der Marktgemeinderat nimmt die Aussagen ohne Einwendungen zur Kenntnis.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
XIV. Stellungnahme der Bayerischen Staatsforsten vom 02.04.2024
Die Bayerischen Staatsforsten sind nach Lage der Karte als Nachbarn von der möglichen Aufforstungsfläche südlich der ST 2298 im Bereich des Hufgrabens betroffen.
Gegen eine Aufforstung bestehen keine Einwände, es wird aber darauf hingewiesen, dass die Staatswaldfläche südlich des Hufgrabens als Naturwald ausgewiesen ist und daher im Rahmen von Aufforstungen auf den Nachbarflächen eine Gefahr für einen ggf. nötigen Wildschutzzaun durch herab - bzw. umfallende Bäume oder Baumteile nicht ausgeschlossen werden kann.
Weiter wird davon ausgegangen, dass das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kitzingen-Würzburg als Träger öffentlicher Belange sowohl in diesem Verfahren als auch konkret im Fall der Umsetzung einer Aufforstung beteiligt ist und hier die Ansprüche der Forstwirtschaft entsprechend vertritt.
Sollte im Rahmen des Verfahrens eine Kompensation durchführen müssen, wird ggf. Unterstützung bei der Umsetzung seitens der Bayerischen Staatsforsten angeboten.
 
Beschlussvorschlag XIV:
Der Marktgemeinderat nimmt die Aussagen ohne Einwendungen zur Kenntnis. Die Aussage der Naturwaldfläche wird bei einer möglichen zukünftigen Umsetzung der im Flächennutzungsplan dargestellten Maßnahme berücksichtigt. Weiter wird auf die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Abteilung Forsten und die daraus resultierende Beschlussfassung verwiesen.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
XV. Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH Marktheidenfeld vom 20.03.2024
Im Bereich der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes verläuft eine 20kV Mit-telspannungsfreileitungen (Doppelleitung) der Bayernwerk Netz GmbH. Der Schutzzonenbereich der Freileitung beträgt in diesen Bereichen 15,0 mtr. beidseitig der Leitungs­achse.
Innerhalb des Schutzzonenbereiches ist nur eine eingeschränkte Handlungsweise, Be­bauung, sowie Nutzung bzw. Bepflanzung möglich. Die Abstände entsprechend DIN VDE 0210 sind einzuhaltenden. Außerhalb des Schutzzonenbereiches bestehen von unserer Seite keine Einwände hinsichtlich einer Bebauung.
 
Für die Richtigkeit des in den beigefügten Lageplänen eingetragenen Leitungsverlaufes besteht keine Gewähr. Maßangaben beziehen sich stets auf die tatsächliche Leitungs­achse im Gelände. Eine Nachprüfung vor Ort ist unbedingt zu empfehlen.
 
Da jede Berührung bzw. Beschädigung dieser Leitung mit Lebensgefahr verbunden sind, wird ausdrücklich auf beiliegendes Sicherheitsmerkblatt Gefahrenzone und Schutzabstände VDE 0105 _ Teil 100_10 2015 mit den darin enthaltenen Hinweisen und Auflagen verwiesen. Bei Sach-, Personen- und Vermögensschäden, die auch gegenüber Dritten bei Nichtbeachtung der notwendigen Sicherheitsbedingungen entstehen, übernimmt die Bayernwerk Netz GmbH keine Haftung.
 
Bei Sicherungsmaßnahmen bzw. einer örtlichen Kabeleinweisung steht der Gebietsservice unter marktheidenfeld-service(@)bayernwerk.de bzw. unter der Rufnummer 09391 903 330 mit einem Vorlauf von mindestens 2 Arbeitswochen zur Verfügung.
 
Es wird gebeten, nachstehende Einschränkungen innerhalb der Schutzzone der Freileitung in die Flächennutzungsplanänderung aufzunehmen.
 

  • Durch die Einführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahren im Jahr 1998 bzw. 2008 ist der Bauherr bzw. die Planungsbeauftragten Personen (Ar­chitekt- Bauleiter) verpflichtet vor einer Baumaßnahme im Bereich von Ver­sorgungsnetzen die Belange des Netzbetreibers anzufragen. Eine Baufreigabe durch das zuständige Landratsamt oder der Gemeinde erübrigt nicht eine An­frage an den Netzbetreiber, außer die Belange sind im Bauantrag beschrie­ben. Daher wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Bayernwerk Netz GmbH geplante Bauvorhaben, Änderungen von bestehenden Bauvorhaben und Bauten sowie Nutzungsänderungen der Grundstücksfläche im Leitungs­bereich vor der Bauausführung zur Stellungnahme vorzulegen sind. Die Fol­gen einer unterlassenen Vorlage kann den Umbau der 20kV Freileitung bedeu­ten, da unter Umständen die Abstände nach DIN VDE 0210 nicht eingehalten werden. Diese Kosten sind vom Verursacher zu tragen.
  • Im Leitungsbereich sind Nutzungsänderungen des Geländes (Straße, Park­plätze, Spielplatz, usw.) sowie Änderungen am Geländeniveau der Bayernwerk Netz GmbH vorzulegen.
  • Die Standsicherheit und die Zufahrt zu den Maststandorten müssen zu jeder Zeit gewährleistet sein. Eine Schutzzone um die Maststandorte mit 6 mtr. (kreisförmig um den Mast) sind einzuhalten.
  • Aufschüttungen, Lagerung von Baumaterial und -Hilfsmittel im Leitungsbe­reich, sowie Grabungen im Mastbereich sind nicht möglich ggf. nur nach Ab­stimmung mit der Bayernwerk AG.

Eine generelle Bauhöhe innerhalb der Schutzzone von Freileitungen der Bayernwerk Netz GmbH. werden nicht erteilt. Sie werden im Rahmen von Bauvorhaben oder Bauan­trägen gemäß der DIN VDE 0210 geprüft und ausgesprochen.
Die Folgen einer unterlassenen Vorlage kann den Umbau der 20kV Mittelspanungsfrei-leitung bedeuten, da unter Umständen die Abstände nach DIN VDE 0210 nicht eingehal­ten werden. Diese Kosten sind vom Verursacher zu tragen.
 
Es wird auch künftig um Beteiligung an Bauvorhaben im Bereich der Versorgungsleitun­gen der Bayernwerk Netz GmbH gebeten. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nimmt zwar den Bauherren in die Pflicht und entlastet die zuständige Gemeinde, aber Erfahrungen zeigen, dass dies nicht immer beachtet wird, insbesondere wenn das zuständige Landratsamt im Zuge des vereinfachten Baurechts eine Baugenehmigung erteilt.
 
Beschlussvorschlag XV.:
Der Marktgemeinderat stellt fest, dass die übermittelten Leitungstrassen der Bayernwerk Netz GmbH bereits im Flächennutzungsplan dargestellt sind. Im Rahmen des weiteren Vorgehens soll ein Abgleich zwischen der Darstellung des Flächennutzungsplanes und den Bestandskarten erfolgen.
Es wird festgestellt, dass die Leitungstrassen nahezu ausschließlich den Außenbereich bzw. die Änderungspunkte 10 überschneiden. Lediglich im nördlichen Randbereich des Änderungspunkte 3 und den Bereichen südlich der Klosteranlage Oberzell liegt eine Überschneidung von Bereichen vor, in denen theoretisch eine bauliche Entwicklung stadtfinden könnte.
Die Begründung zum Flächennutzungsplan wird entsprechend nachrichtlich ergänzt.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
XVI. Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH Bamberg vom 12.03.2024
Im Bereich der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans befinden sich folgende 110-kV-Freileitungen.
110-kV-Freileitung Dürrbachau - Trennfeld (EON/DB), Ltg. Nr. 010.0, Mast Nr. 5- 14, hier gibt die DB Energie die Stellungnahmen ab 110-kV-Freileitung Dürrbachau - Trennfeld 3/4, Ltg. Nr. 019.0, Mast Nr. 12-23 Die Leitungsschutzzone dieser Freileitung beträgt 30,00 m beiderseits der Lei­tungsachse.
Für die Richtigkeit der in den Lageplan eingetragenen Leitungstrasse besteht jedoch keine Gewähr. Die Maßangaben beziehen sich stets auf die tatsächliche Leitungsachse im Gelände.
Es wird darum gebeten, den Eigentümerhinweis im Flächennutzungsplan von E.ON Netz GmbH/DB-Energie GmbH in Bayernwerk Netz GmbH/ DB-Energie GmbH zu än­dern.
 
Beschlussvorschlag XVI.1:
Der Eigentümerhinweis in den Planunterlagen wird entsprechend geändert.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
Bei der künftigen Entwicklung des Flächennutzungsplans sind folgende Hinweise bezüglich der Hochspannungsfreileitung zu beachten:
 
Die Bebaubarkeit unter Hochspannungsleitungen richtet sich nach DIN EN 50341-1, Abschnitt 5.4 und DIN-VDE 0105-100. Demnach sind bei 110-kV-Leitungen unterschiedliche Mindestabstände zu den Leiterseilen einzuhalten. Bei der Er­mittlung der Abstände ist unter der Leitung der größte Durchhang und seitlich der Leitung das größtmögliche Ausschwingen der Leiterseile bei Wind anzuneh­men.
Dies hat zur Folge, dass innerhalb der Baubeschränkungszone nur eine einge­schränkte Bebauung möglich ist.
Im Bereich der Freileitungen sind bei allen Bau- und Bepflanzungsmaßnahmen die, gemäß einschlägiger Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung, erforderlichen Mindestabstände zu den Leiterseilen einzuhalten und zur Stellungnahme vorzulegen.
In den endgültigen Plänen ist die ± 0,00 Bezugshöhe in Meter über Normal­null, NHN oder DHHN 2016 anzugeben.
Die Bestands- und Betriebssicherheit der Hochspannungsfreileitungen muss je­derzeit gewährleistet sein. Maßnahmen zur Sicherung des Leitungsbestandes und -betriebes, wie Korrosionsschutzarbeiten, Arbeiten zur Trassenfreihaltung von betriebsgefährdendem Aufwuchs bzw. auch die Erneuerung, Verstärkung oder ein durch Dritte veranlasster Umbau auf gleicher Trasse, unter Beibehal­tung der Schutzzonen, müssen ungehindert durchgeführt werden können.
 
Beschlussvorschlag XVI.2:
Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt fest, dass durch die Leitungstrasse bzw. deren Schutzstreifen lediglich die Änderungspunkte 10, 11 und 12 betroffen sind. In keinem dieser Änderungspunkte ist mit erheblichen hochbaulichen Maßnahmen zu rechnen. Die vorgebrachten Hinweise werden bei weiteren Planungsmaßnahmen beachtet.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
Bepflanzung
Achten Sie bitte bei Anpflanzungen innerhalb des Schutzzonenbereiches der Freileitung darauf, dass nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,5 m angepflanzt werden, um den Mindestabstand zur Freileitung auf jeden Fall einzuhalten.
Geplante Pflanzhöhen über 2,50 m sind gesondert abzustimmen.
Bäume oder Sträucher, die in den Mindestabstandsbereich der Hochspannungs­leitung wachsen oder bei Umbruch hineingeraten können, müssen durch den Grundstückseigentümer entschädigungslos zurückgeschnitten oder entfernt werden bzw. auf Kosten des Grundstückseigentümers vom Leitungsbetreiber entfernt werden.
 
Beschlussvorschlag XVI.3:
Die entsprechenden Anmerkungen werden bei Pflanz- und Pflegearbeiten innerhalb der Schutzzone beachtet.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
Niveauveränderungen
Im Bereich der Leitung darf ohne Zustimmung der Bayernwerk Netz GmbH, BAGE-THLL, weder Erdaushub gelagert noch dürfen sonstige Maßnahmen durchgeführt werden, die das bestehende Erdniveau erhöhen.
 
Beschlussvorschlag XVI.4:
Der Marktgemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. Die Anmerkungen werden bei entsprechenden Maßnahmen im Sicherheitsbereich der Leitungen beachtet.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
Mastnahbereich
Abgrabungen im Mastbereich können die Standsicherheit des Mastes gefähr­den und sind nur mit Einverständnis der Bayernwerk Netz GmbH möglich. Dies gilt auch für vo­rübergehende Maßnahmen.
 
Beschlussvorschlag XVI.5:
Eine Teilfläche des Änderungsbereiches 10 grenzt direkt an einen Maststandort an. Da hier lediglich Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege von Boden, Natur und Landschaft vorgesehen sind, ist nicht von relevanten Erdarbeiten oder baulichen Maßnahmen auszugehen. Somit kann eine Beeinträchtigung des Maststandortes ausgeschlossen werden. Die Änderungspunkte 11 und 12 befinden sich in einem Abstand von ca. 23 m bzw. ca. 50 m vom Maststandort, sodass eine direkte Beeinträchtigung des Maststandortes ausgeschlossen werden kann.
Der Marktgemeinderat nimmt die Aussagen ohne Einwendungen zur Kenntnis.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
Unfallverhütung
Auf die erhöhte Gefahr bei Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen wird ausdrücklich hingewiesen. Das Sicherheitsmerkblatt enthält entsprechende Hinweise, die dem bauausführenden Personal zur Kenntnis zu geben und auch bei späteren Instandhaltungsarbeiten einzuhalten sind.
In diesem Zusammenhang wird auf die von den Bauberufsgenossen­schaften herausgegebenen Richtlinien „Sicherheitsabstände bei der Durchfüh­rung von Arbeiten in der Nähe von elektrischen Freileitungen" und auf die Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (DGUV-V3) der Berufsgenossenschaften verwiesen.
 
Beschlussvorschlag XVI.6:
Die entsprechenden Merkblätter und Unfallverhütungsmaßnahmen werden bei Bauarbeiten im Leitungsbereich berücksichtigt.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
Baumaschineneinsatz
Der Einsatz von Hebewerkzeugen (Turmdrehkran, Autokran o. ä.), Bagger oder Baumaschinen ist in jedem Fall, mindestens vier Wochen vor Baubeginn, mit der Fachabteilung Bayerwerk Netz GmbH, abzustimmen, vor allem wenn der Drehkreis des Kranes die Baubeschränkungszone berührt oder in diese hinein­ragt.
 
Beschlussvorschlag XVI.7:
Durch die Art der Nutzung innerhalb der Änderungspunkte ist nicht von erheblichen Einsätzen von Hebewerkzeugen auszugehen. Die Bayernwerk Netz GmbH ist rechtzeitig vor einem entsprechenden Geräteeinsatz zu kontaktieren.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
Schattenwurf
Der Schattenwurf der vorhandenen Maste und Leiterseile sind vom Betreiber möglicher Photovoltaik- Anlage zu akzeptieren. Dies gilt auch bei einer Anpassung/Erneuerung von Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der Grundab­messungen des Mastes bedingen und ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfes verursachen.
 
Eisabwurf
Vorsorglich wird auch darauf hingewiesen, dass bei ungünstigen Witterungsver­hältnissen Eisbrocken und Schneematschklumpen von den Leiterseilen abfallen können.
In den Mastbereichen und unter den Leiterseilen muss unter Umständen mit Vogelkot gerechnet werden. Für solche witterungs- und naturbedingten Schä­den kann keine Haftung übernommen werden.
 
Beschlussvorschlag XVI.8:
Die Anmerkungen bezüglich Eis- und Schattenwurfs werden zur Kenntnis genommen.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
Für Fragen bezüglich der 110-kV-Anlagen steht die Fachabteilung: Bayernwerk Netz GmbH, 110-kV-Leitung Planung-Bau-Betrieb, Hallstadter Straße 119, 96052 Bamberg, Tel.: 0951 82 4221, bag-fub-hs@bayernwerk.de zur Verfügung.
 
Um weitere Beteiligung wird gebeten.
 
Beschlussvorschlag XVI.9:
Ein entsprechender Kontakt erfolgt im Bedarfsfall. Die Bayernwerk Netz GmbH wird auch weiterhin bei bauleitplanerischen Maßnahmen beteiligt.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
XVII. Stellungnahme der Mainfranken Netz GmbH Würzburg vom 13.03.2024
Die Stellungnahme bezieht sich auf die Versorgungsleitungen der Mainfranken Netze GmbH (MFN), Stadtwerke Würzburg AG (STW) sowie der Trinkwasserversorgung Würzburg GmbH (TWV).
Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen den genannten Flächennutzungsplan.
Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die bestehenden Versorgungseinrichtungen nicht beeinträchtigt und falls erforderlich gesichert werden.
Sollten Umverlegungen von Versorgungseinrichtungen erforderlich werden, so regelt sich die Kostenträgerschaft nach dem Verursacherprinzip, sofern nicht andere vertragliche Regelungen bestehen.
Die öffentlichen Verkehrswege innerhalb geschlossener Ortsanlagen müssen lt. Art. 51 (1) BayStrWG beleuchtet werden. Ansprechpartner: Herr Klopf, 0931 36-1085, Manuel.Klopf(@)wvv.de oder Herr Kraus, 0931 36-1779, Dominik.Kraus(@)wvv.de (STW).
Die Trinkwasserversorgung Würzburg GmbH nimmt hinsichtlich ihrer Belange separat Stellung.
Bei einer Bepflanzung muss darauf geachtet werden, dass Bäume und tiefwurzelnde Sträucher einen Mindestabstand von 2,5 m zu bestehenden Versorgungsleitungen haben. Grundsätzlich sind hierbei die Festlegungen der DIN 18920 sowie die DVGW-Arbeitsblätter GW 125, G 462 und W 403 einzuhalten.
Für spartenübergreifende Netzauskunft im Zuge der Planung und vor Baubeginn ist im Rahmen der Erkundigungspflicht rechtzeitig mit dem zentralen Kontakt planauskunftemainfrankennetze.de Verbindung aufzunehmen. Ein bereits vorhandener Zugang zu unserem 24/7 Portal Netzauskunft kann hierfür ebenfalls genutzt werden.
 
Beschlussvorschlag XVII.:
Der Marktgemeinderat nimmt die Aussagen ohne Einwendungen zur Kenntnis und stellt fest, dass von Seiten der Trinkwasserversorgung Würzburg GmbH keine Stellungnahme abgegeben wurde. Die weiteren Hinweise werden bei nachfolgenden Planungsschritten beachtet.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
XVIII. Stellungnahme der Stadt Würzburg vom 27.03.2024
Es wird nachdrücklich auf die bereits ergangenen Stellungnahmen vom 28.04.2015 und 04.12.2018 verwiesen (siehe Anlagen). Die Stadt Würzburg behält ihre Stellung­nahmen weiterhin aufrecht, als dass in Bezug auf den Änderungspunkt 1 der gegen­ständlichen Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Marktgemeinde Zell am Main der Gebietserhaltungsanspruch der auf Würzburger Gemarkung auf der gegenüber­liegenden Mainseite situierten vorhandenen und genehmigten Gewerbe- und Industrie­betriebe gewahrt werden muss. Nachdem seitens des Markt Zell am Main eine schutz­würdigere Nutzung im Änderungsbereich 1 ausgewiesen werden soll, bedarf es einer immissionsschutzrechtlichen Beurteilung, ob die Immissionsgrenzwerte der TA Lärm, die die bestehenden Betriebe ausschöpfen können, eine schutzwürdigere Nutzung durch gemischte Bauflächen und Wohnbauflächen zulassen.
 
Beschlussvorschlag XVIII.:
Der Marktgemeinderat stellt fest, dass es sich bei dem Bebauungsplan „In der Au II“ um einen seit 2014 rechtskräftigen Bebauungsplans handelt. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde ein schalltechnisches Gutachten erarbeitet, das Bestandteil des Bebauungsplanes ist und entsprechend in die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingeflossen ist. Bei der Darstellung im vorliegenden Flächennutzungsplan handelt es sich lediglich um die Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 BauGB. Dies wurde bereits in der Beschlussfassung zur Stellungnahme der Stadt Würzburg vom 28.04.2015 erläutert. Da die bauliche Nutzung bereits seit mehreren Jahren besteht ist eine nachträgliche Anpassung nicht möglich
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
XIX. Stellungnahme der Fernwasserversorgung Mittelmain vom 16.04.2024
Am Rande des Flächennutzungsplans des Marktes Zell a. Main werden die Anlagen in Form der Fernwasserleitungen 400 AZ PN 10 (71) und 300 AZ PN 10 (71), jeweils mit längs verlegtem Fernsteuerkabel, einem drei Meter links und rechts der Rohrleitungsmitte befindlichen Schutzstreifen und den dazugehörigen Abgabe-, Spül- sowie Be- und Entlüftungsschächten berührt.
Daher wird um Beachtung der beigefügten FWM Bestandspläne gebeten, welche das gesamte angefragte Planungsgebiet sowie den betroffenen Bereich des Versorgungsgebiets zeigen. Die Wasserleitungen sind hier als blaue Linien dargestellt, die dazugehörigen Anlagen sind als farbige Punkte und der HB Kühruh als blaues Pentagon markiert. Die Leitungen liegen zwischen 1,50 und 2,50 Meter tief in der Erde und werden täglich für die Trinkwasserversorgung im Versorgungsgebiet genutzt.
Bei einer Berührung der Anlagen im Falle baulicher Maßnahmen gilt:
Die Umsetzungen baulicher Maßnahmen unterliegen in diesem Bereich, inklusive des sechs Meter breiten Schutzstreifens, einigen versorgerspezifischen Auflagen und Bedingungen (s. PDF im Anhang), welche vor Baubeginn zwingend zu unterzeichnen sind. Bauliche Maßnahmen dürfen nur mit Zustimmung derr Fernwärmeversorgung Mittelmain und bei Vorliegen der unterzeichneten Anerkenntniserklärung erfolgen.
Bei Durchführung der Arbeiten ist der Schutzstreifenbereich von Ablagerungen und Maschinen freizuhalten — es ist keine Lagerung erlaubt.
Erschütterungen jeglicher Art müssen unbedingt vermieden werden.
Das Material der Fernwasserleitungen besteht aus Asbestzement, d. h. bereits kleinste Erschütterungen können zu einem Rohrbruch führen, welcher nur sehr aufwändig durch eine vertraglich gesicherte Fachfirma behoben werden kann. Ein Schaden auf diesem Leitungsabschnitt wäre immens, da keine alternative Versorgungsmöglichkeit der nachgeordneten Gemeinden besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund des Materials und des Alters der Fernwasserleitung die Sicherheit der FWM-Anlagen durch die geplante Maßnahme stark gefährdet sein könnte.
Zudem ist zwingend vor Beginn der Maßnahme ein Vorort-Termin mit dem Wassermeister Herrn Matthias Kuhn (Tel. 0160/7127016, matthias.kuhn(@)fwm-wue.de) zur Leitungseinweisung zu vereinbaren.
Sollten künftig bauliche Maßnahmen in unmittelbarer Nähe unserer Anlagen geplant werden, wird um die Zusendung von Detailplänen zur weiteren Prüfung gebeten.
 
Beschlussvorschlag XIX
Der Marktgemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und stellt fest, dass es sich bei den von der Leitungstrasse betroffenen Flächen auf der Gemarkung Zell am Main ausschließlich um Waldflächen handelt, die in der Verwaltung der Bayerischen Staatsforsten stehen. Eine Berührung mit den Änderungspunkten des Flächennutzungsplanes ist nicht gegeben.
Die Leitung wird nachrichtlich in den Flächennutzungsplan aufgenommen.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB wurden folgende Anregungen oder Hinweise abgegeben.
 
 
Stellungnahme Privateinwender 1 vom 29.03.2024
„Hiermit möchte ich zum neuen FNP Stellung nehmen.
Ich finde es gut, dass

  • eine weitere Anbindung an die Umgehungsstraße eingeplant ist.
  • für viele Bereiche, von denen bei Starkregenereignissen Gefahren ausgehen könnten, durch geplante bauliche Maßnahmen Folgeschäden so geringer ausfallen könnten.
  • hinter der Garagenanlage in der Cäcilienstraße Parkplätze für Wohnmobile ausgewiesen werden (Punkt 12). Wobei ich aber bemerken möchte, dass man hier monatlich mindestens 50 € Miete und mindestens auch für ein ganzes Jahr, verlangen müsste. In den Verträgen sollte auch stehen, dass die Plätze nicht „untervermietet" werden dürfen.“

 
Beschlussvorschlag 1 zu Privateinwender 1:
Der Marktgemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und weist darauf hin, dass mögliche zukünftige vertragliche Vereinbarungen mit Nutzern nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanes sind und daher an dieser Stelle nicht behandelt werden können.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
„Beraten sollten Sie noch einmal

  • über den Bereich der Punkte 6/8/11. Hierdurch versperren Sie auf Dauer eine gerade verlaufende Verbindungsstraße zwischen der Sonnenstraße und der Scheckertstraße zu einem späteren Zeitpunkt! Diese Verbindung stellt in meinen Augen eine erhebliche Entlastung für die Margetshöchheimer Straße dar, auch im Hinblick auf eine eventuelle weitere Anbindung an die Umgehungsstraße. Auch wäre sie eine Parallelstraße zur Margetshöchheimer Straße für eine innerörtliche Umgehung, wenn hier einmal Sperrungen, wie vor kurzem geschehen, entstehen würden.“

 
Beschlussvorschlag 2 zu Privateinwender 1:
Der Marktgemeinderat hat sich ausführlich mit der Thematik befasst und mehrheitlich beschlossen, dass auf eine derartige Querverbindung bewusst verzichtet werden soll, um so keinen zusätzlichen Durchgangsverkehr in die Siedlungsstrukturen zu führen. Als entsprechende Parallelstraße zur Margetshöchheimer Straße steht die Staatsstraße 2300 zur Verfügung sodass, z.B. bei zeitlich begrenzten Sperrungen eine Alternativtrasse zur Verfügung steht. Die dann entstehenden Umwege sind als für den Zeitraum der Verkehrsbehinderung zumutbar anzusehen.
 
Beratung:
Die Zumutbarkeit wird seitens der Fraktion CSU/Freie Zeller Bürger nicht gesehen.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 5

 
 
„Punkt 9 betrifft die MTH. Sie ist nur von der Scheckertstraße aus erschlossen. Eine offizielle 2. Zufahrt über die Cäcilienstraße existiert nicht. Rettungsfahrzeuge können nur über den widerrechtlich geteerten Feldweg zur Maintalhalle und zu den dortigen Freizeitanlagen gelangen. Solche grundlegenden Erschließungen müssen in meinen Augen in einem FNP der die nächsten Jahrzehnte Bestand haben sollte, auf jeden Fall mit aufgenommen sein. Wenn Sie meinen vorherigen Punkt realisieren würden, könnte auch von dort aus eine Stichstraße zur MTH führen und gleichzeitig auch für die Erschließung der Wohnmobilstellplätze dienen. Somit könnte eine ganzheitliche Linie entstehen.“
 
Beschlussvorschlag 3 zu Privateinwender 1:
Der Marktgemeinderat hat sich hierzu ebenfalls bereits beraten, sodass ihm die Situation bekannt ist. Straßen, die nicht als Hauptverkehrstrassen gewertet werden, müssen nicht zwingend im Flächennutzungsplan dargestellt werden. Daher wurde auf eine Darstellung einer möglichen künftigen Zufahrt und deren Ausbauart in diesem Bereich bewusst verzichtet, um hier zukünftige Planungen nicht einzuschränken.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 5

 
 

  • „weiter planen Sie ja auch Kleingärtenanlagen in diesem Gebiet. Auch sie wollen erschlossen und mit einer Zufahrt, Strom, Wasser und eventuell auch Abwasser versehen werden.“

 
Beschlussvorschlag 4 zu Privateinwender 1:
Konkrete Erschließungsmaßnahmen sind primär nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanes und sind nachfolgenden konkretisierenden Planungen vorbehalten. Daher können entsprechende Aussagen an dieser Stelle nicht behandelt werden.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 

  • „dass der von Ihnen geplante FNP, bei einer Umsetzung, Tatsachen schaffen würde, die einem späteren Gemeinderat den Handlungsspielraum einschränken würde.“

 
Beschlussvorschlag 5 zu Privateinwender 1:
Der Flächennutzungsplan stellt die aktuellen Planungsziele des Marktgemeinderates dar. Zukünftige geänderte Planungsziele des Marktgemeinderates können jederzeit in die Gesamtüberarbeitung des Flächennutzungsplanes einfließen. Somit ist nicht von einer erheblichen Einschränkung der Handlungsspielräume zukünftiger Gemeinderatsgremien auszugehen.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 5

 
 
„Bei den Ausführungen von Herrn Öchsner im MZR der MTH ist öfters der Begriff Biotop gefallen. Biotope entstehen dann, wenn die Grundstückseigentümer entweder aus gesundheitlichen Gründen ihre Flächen nicht mehr sauber und in Schuss halten können, oder wenn, wie bei Betzengraben geschehen, fast über Jahrzehnte keine Entscheidungen getroffen werden. Man setzt auch keinen jungen Baum mehr, wenn später hier eventuell einmal eine Straße verlaufen sollte.“
 
Beschlussvorschlag 6 zu Privateinwender 1:
Bei den erwähnten Biotopen handelt es sich um Biotope, die durch das Bayerische Landesamt für Umwelt amtlich kartiert wurden. Diese kartierten Biotope sind, unabhängig von sonstigen Plandarstellungen z.B. im Flächennutzungsplan grundsätzlich zu erhalten bzw. durch die Grundstückseigentümer in ihrem Bestand zu sichern. Eine Beseitigung ist nur mit Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde und einer entsprechenden Eingriffskompensation zulässig.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 

Beim neuen FNP ist mir aufgefallen, dass im Prinzip kein einziger Quadratmeter neues Baugebiet entstehen könnte. Es wird nur immer darauf hingewiesen, dass im Altort sehr viele Leerstände vorhanden seien. Hierzu möchte ich anmerken, dass im Altort eine sehr dichte Bebauung vorliegt. Es wäre gut, wenn durch das gelegentliche Entfernen von alten Häusern der Altort eine Auflockerung erfahren würde. Bei einem eventuellen größeren Brandfall wäre man sicherlich froh, wenn eine Lücke ein Überschlagen und ausbreiten der Flammen verhindern könnte.
Bei den Nachrichten im Fernsehen wird häufig darauf hingewiesen, dass in unserem Land eine Wohnungsnot herrscht. Hier hilft aber der von Ihnen geplante FNP nicht weiter, wenn man auch bedenkt, dass er auf die Zukunft ausgerichtet ist und die nächsten Jahre, bzw. Jahrzehnte Gültigkeit haben sollte.
Sicherlich haben wir auch gehört, dass der FNP jederzeit geändert werden kann. Wenn man aber die Diskussionsfreudigkeit unserer heutigen Zeit betrachtet, würde zum einen wieder sehr viel Zeit vergehen und auch erhebliche finanzielle Mittel nötig sein, um ihn zu ändern. Daher jetzt bitte zukunftsorientiert planen und den Handlungsspielraum nicht unnötig einschränken.
Sollten Sie zu meinen Ausführungen noch Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.“
 
Beschlussvorschlag 7 zu Privateinwender 1:
Nach ausgiebigen Diskussionen ist es der mehrheitliche Wille des Marktgemeinderates auf eine zukünftige Wohnbauerweiterung in der Gemarkung Zell am Main grundsätzlich zu verzichten. Vorrangiges Ziel ist es, zusätzlichen Zufahrtsverkehr, der über die bestehenden Siedlungsstraßen verlaufen würde, auszuschließen und den Verbrauch von Grund und Boden auf ein absolutes Mindestmaß zu reduzieren. Hieran hält der Marktgemeinderat mehrheitlich fest.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 5

 
 
Stellungnahme Privateinwender 2 vom 04.04.2024
 
„Es ist sehr erfreulich, dass der neue Flächennutzungsplan der Gemeinde Zell/Main Flächen mit Naherholungswert und/oder Biotopqualität als solche ausweist und aus einem gedachten Bebauungsplan herausnimmt.
Jedoch bitte ich um Berücksichtigung folgender Gedanken bei der Umsetzung
des aktuell zur Einsichtnahme ausliegenden Flächennutzungsplans der Gemeinde Zell/Main:
Ein moderates Wachstum der Einwohnerzahl der Gemeinde Zell/Main ist sicherlich wünschenswert.
Aktuell sind leider bereits mehrfach Interessenten für einen familiengerechten Bauplatz in Zell/Main nach Erlabrunn, Leinach... abgewandert, da dort Bauplätze für naturnahes, sonniges und familiengerechtes Wohnen ausgewiesen werden.“
 
Beschlussvorschlag 1 zu Privateinwender 2:
Der Marktgemeinderat verweist auf seine vorausgegangene Beschlussfassung bezüglich der Wohnbauentwicklung in der Gemarkung Zell am Main.
Zum derzeitigen Zeitpunkt sind in der Gemarkung Zell am Main noch überdurchschnittlich viele Baugrundstücke, die Baurecht besitzen und vollständig erschlossen sind, unbebaut. Somit steht grundsätzlich eine hohe Anzahl an Bauflächen für eine sofortige bauliche Nutzung zur Verfügung. Es besteht rechnerisch aktuell kein Bedarf an Baulandneuausweisungen in der Gemarkung Zell am Main.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 5

 
 
„Die Gemeinde Zell/Main verweist aktuell auf Wohnen im Altort von Zell. Dort ist es sehr schattig, feucht, man ist eingezwängt zwischen Berghang, Durchfahrtsstraße des Altorts und Umgehungsstraße.... Bestehende Wohnhäuser haben oftmals Probleme mit Feuchtigkeit und Schimmel im Keller... es gibt wenig Platz und zu wenig Licht für einen privaten kleinen Gemüsegarten oder Spielfläche für Kinder. Auch ist im Altort ungünstig. Ich möchte dort nicht mit einer jungen Familie wohnen.
Im ursprünglichen neuen Bebauungsplan für Zell sind viele familienfreundliche, luftige und sonnige Flächen dargestellt, die für eine moderne, energiesparende Neubaubebauung bestens geeignet sind.
Ein Verweis auf Wohnen für junge Familien im Altort von Zell/Main erscheint mir sehr fragwürdig. Der Altort von Zell hat Denkmalcharakter. Es wäre schön, wenn dort mehr freie Flächen zwischen den vorhandenen Häusern entstehen könnten. Auch z.B. ein Cafe mit Grünflächen, einige Stellplätze für Fahrräder, Kinderwägen, Gehwäglein für Senioren... wären eine wichtige Ergänzung zur Belebung des Altorts.
Ich wünsche mir für Zell/Main die Ausweisung von attraktiven Bauplätzen für Familien mit Kindern, Hund, kleinem, sonnigem Nutz- und Spielgarten für die Familie.“
 
Beschlussvorschlag 2 zu Privateinwender 2:
Ein neuer Bebauungsplan ist dem Marktgemeinderat nicht bekannt und derzeit auch nicht vorgesehen. Es wird davon ausgegangen, dass durch den Privateinwender der Flächennutzungsplan gemeint ist.
Ebenso verweist der Marktgemeinderat auf seine vorausgegangene Beschlussfassung zu den unbebauten Grundstücken mit Baurecht. Eine zukünftige bauliche Nutzung ist somit nicht ausschließlich auf den Altortbereich beschränkt, sondern prinzipiell auch in den bestehenden Siedlungsstrukturen gegeben. Der Markt Zell ist grundsätzlich bestrebt dieses Baulandpotential vorrangig zu mobilisieren.
Eine Verbesserung der Attraktivität des Altortbereiches ist nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanes und kann hier nicht abschließend behandelt werden. Grundsätzlich ist eine Steigerung der Wohnqualität im Altort Ziel des Marktes Zell am Main.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
„In einer Satzung für das Baugebiet sollte festgesetzt werden, dass nur Bebauung erlaubt ist, die sozioökologisch Nachhaltig errichtet wird. Somit könnte die Flächennutzungsänderung für die Natur und die Menschen in der Umgebung eine Bereicherung darstellen, wenn alle bebauten Grundstücke und Häuser Niederschlag zurück halten durch z.B. Dachbegrünungen, Zisternen, Rigolen offen wie geschlossen, Energie erzeugen durch PV.
Biodiversität steigern durch Naturnahe Gärten, Dach und Fassadenbegrünungen usw.
Aktuell ist auf diesen Flächen für die Natur und den Menschen nur wenig Attraktive intensive Landwirtschaft. Ob ein Baugebiet diese Situation für die Natur verbessert oder verschlechtert ist nur eine Frage der Regelung, und mit dem Werkzeugkasten der Gemeindlichen Satzungserstellung steht dafür das richtige Tool zur Verfügung, um solche Regelungen aufzustellen. Somit könnten am Schluss alle zufrieden sein und sich eine Win Win Situation einstellen.“
 
Beschlussvorschlag 3 zu Privateinwender 2:
Eine Erarbeitung einer Satzung oder eines Bebauungsplanes ist nicht vorgesehen. Somit können auch keine Aussagen über Wünsche zu Vorgaben einer derartigen Satzung behandelt werden. Der Marktgemeinderat verweist auf die rechtliche Struktur des Flächennutzungsplanes.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
„Persönliche Bitte:
Die bisher rein landwirtschaftlich genutzte Fläche Flurnummer 1317 möchten wir für unsere Familie teilweise als Bauland für ein modernes, energiesparendes Sozioökologisch Nachhaltiges Wohnhaus nutzen. Wir bitten um Aufnahme in den neuen Flächennutzungsplan 2024 für Bauland in Zell/Main.“
 
Beschlussvorschlag 4 zu Privateinwender 2:
Der Marktgemeinderat stellt fest, dass es sich bei dem genannten Grundstück um eine Fläche im Außenbereich handelt. Es wird je ca. zur Hälfte als stark bewachsenes Freizeitgrundstück und ackerbaulich genutzt. Innerhalb des Freizeitbereiches besteht eine bauliche Einrichtung. Inwieweit diese baurechtlich genehmigt ist, kann derzeit nicht festgestellt werden. Eine angemessene Erschließung ist nicht gegeben. Der Freizeitbereich liegt innerhalb des Änderungspunktes 3 der für dieses Teilgrundstück eine Nutzung als Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Wochenendhaus- und Gartengrundstücke vorgibt. Dies entspricht der offensichtlich vorliegenden Nutzung. Eine Erweiterung von wohnbaulichen Strukturen in dem Bereich des genannten Grundstücks ist von Seiten des Marktes Zell am Main nicht vorgesehen. Auf die entsprechenden Begründungen zum Änderungspunkt 3 wird verwiesen.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
Stellungnahme Privateinwender 3 vom 05.04.2024
 
„Es ist sehr erfreulich, dass der neue Flächennutzungsplan der Gemeinde Zell/Main Flächen mit Naherholungswert und/oder Biotopqualität als solche ausweist und aus einem gedachten Bebauungsplan herausnimmt.
Jedoch bitte ich um Berücksichtigung folgender Gedanken bei der Umsetzung
des aktuell zur Einsichtnahme ausliegenden Flächennutzungsplans der Gemeinde Zell/Main:
Ein moderates Wachstum der Einwohnerzahl der Gemeinde Zell/Main ist sicherlich wünschenswert.
Aktuell sind leider bereits mehrfach Interessenten für einen familiengerechten Bauplatz in Zell/Main nach Erlabrunn, Leinach... abgewandert, da dort Bauplätze für naturnahes, sonniges und familiengerechtes Wohnen ausgewiesen werden.“
 
Beschlussvorschlag 1 zu Privateinwender 3:
Der Marktgemeinderat verweist auf seine vorausgegangene Beschlussfassung bezüglich der Wohnbauentwicklung in der Gemarkung Zell am Main.
Zum derzeitigen Zeitpunkt sind in der Gemarkung Zell am Main noch überdurchschnittlich viele Baugrundstücke, die Baurecht besitzen und vollständig erschlossen sind, unbebaut. Es steht grundsätzlich eine hohe Anzahl an Bauflächen für eine sofortige bauliche Nutzung zur Verfügung. Es besteht rechnerisch aktuell kein Bedarf an Baulandneuausweisungen in der Gemarkung Zell am Main.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 5

 
 
„Die Gemeinde Zell/Main verweist aktuell auf Wohnen im Altort von Zell. Dort ist es sehr schattig, feucht, man ist eingezwängt zwischen Berghang, Durchfahrtsstraße des Altorts und Umgehungsstraße. Bestehende Wohnhäuser haben oftmals Probleme mit Feuchtigkeit und Schimmel im Keller, es gibt wenig Platz und zu wenig Licht für einen privaten kleinen Gemüsegarten oder Spielfläche für Kinder. Auch ist im Altort ungünstig. Ich möchte dort nicht mit einer jungen Familie wohnen.
Im ursprünglichen neuen Bebauungsplan für Zell sind viele familienfreundliche, luftige und sonnige Flächen dargestellt, die für eine moderne, energiesparende Neubaubebauung bestens geeignet sind.
Ein Verweis auf Wohnen für junge Familien im Altort von Zell/Main erscheint mir sehr fragwürdig. Der Altort von Zell hat Denkmalcharakter. Es wäre schön, wenn dort mehr freie Flächen zwischen den vorhandenen Häusern entstehen könnten. Auch z.B. ein Café mit Grünflächen, einige Stellplätze für Fahrräder, Kinderwägen, Gehwäglein für Senioren wären eine wichtige Ergänzung zur Belebung des Altorts.“
Ich wünsche mir für Zell/Main die Ausweisung von attraktiven Bauplätzen für Familien mit Kindern, Hund, kleinem, sonnigem Nutz- und Spielgarten für die Familie.“
 
Beschlussvorschlag 2 zu Privateinwender 3:
Ein neuer Bebauungsplan ist dem Marktgemeinderat nicht bekannt und derzeit auch nicht vorgesehen. Es wird davon ausgegangen, dass durch den Privateinwender der Flächennutzungsplan gemeint ist.
Ebenso verweist der Marktgemeinderat auf seine vorausgegangene Beschlussfassung zu den unbebauten Grundstücken mit Baurecht. Eine zukünftige bauliche Nutzung ist somit nicht ausschließlich auf den Altortbereich beschränkt, sondern prinzipiell auch in den bestehenden Siedlungsstrukturen gegeben. Der Markt Zell ist grundsätzlich bestrebt dieses Baulandpotential vorrangig zu mobilisieren.
Eine Verbesserung der Attraktivität des Altortbereiches ist nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanes und kann hier nicht abschließend behandelt werden. Grundsätzlich ist eine Steigerung der Wohnqualität im Altort Ziel des Marktes Zell am Main.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 5

 
 
„In einer Satzung für das Baugebiet sollte festgesetzt werden, dass nur Bebauung erlaubt ist, die sozioökologisch Nachhaltig errichtet wird. Somit könnte die Flächennutzungsänderung für die Natur und die Menschen in der Umgebung eine Bereicherung darstellen, wenn alle bebauten Grundstücke und Häuser Niederschlag zurück halten durch z.B. Dachbegrünungen, Zisternen, Rigolen offen wie geschlossen, Energie erzeugen durch PV.
Biodiversität steigern durch Naturnahe Gärten, Dach und Fassadenbegrünungen. Usw.
Aktuell ist auf diesen Flächen für die Natur und den Menschen nur wenig Attraktive intensive Landwirtschaft. Ob ein Baugebiet diese Situation für die Natur verbessert oder verschlechtert ist nur eine Frage der Regelung, und mit dem Werkzeugkasten der Gemeindlichen Satzungserstellung steht dafür das richtige Tool zur Verfügung um solche Regelungen aufzustellen. Somit könnten am Schluss alle zufrieden sein und sich eine Win Win Situation einstellen.“
 
Beschlussvorschlag 3 zu Privateinwender 3:
Eine Erarbeitung einer Satzung oder eines Bebauungsplanes ist nicht vorgesehen. Somit können auch keine Aussagen über Wünsche zu Vorgaben einer derartigen Satzung behandelt werden. Der Marktgemeinderat verweist auf die rechtliche Struktur des Flächennutzungsplanes.
 
 

 

 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
„Persönliche Bitte:
Die bisher rein landwirtschaftlich genutzte Fläche Flurnummer 1317 möchten wir für unsere Familie teilweise als Bauland für ein modernes, energiesparendes Sozioökologisch Nachhaltiges Wohnhaus nutzen. Wir bitten um Aufnahme in den neuen Flächennutzungsplan 2024 für Bauland in Zell/Main.“
 
Beschlussvorschlag 4 zu Privateinwender 3:
Der Marktgemeinderat stellt fest, dass es sich bei dem genannten Grundstück um eine Fläche im Außenbereich handelt. Es wird je ca. zur Hälfte als stark bewachsenes Freizeitgrundstück und ackerbaulich genutzt. Innerhalb des Freizeitbereiches besteht eine bauliche Einrichtung. Inwieweit diese baurechtlich genehmigt ist, kann derzeit nicht festgestellt werden. Eine angemessene Erschließung ist nicht gegeben. Der Freizeitbereich liegt innerhalb des Änderungspunktes 3 der für dieses Teilgrundstück eine Nutzung als Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Wochenendhaus- und Gartengrundstücke vorgibt. Dies entspricht der offensichtlich vorliegenden Nutzung. Eine Erweiterung von wohnbaulichen Strukturen in dem Bereich des genannten Grundstücks ist von Seiten des Marktes Zell am Main nicht vorgesehen. Auf die entsprechenden Begründungen zum Änderungspunkt 3 wird verwiesen.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 5

 
 
Stellungnahme Privateinwender 4 vom 25.03.2024
„Hiermit möchte ich mich der Stellungnahme meines Sohnes (Anmerkung der Verwaltung: Privateinwender 2) anschließen. Derzeit wohnhaft in …….. möchte eventuell wieder nach Zell / Main mit seiner Familie zurückkehren. Es wäre wünschenswert, dass die Familie auf dem vorhandenen Grundstück, Flurnummer 1317 ein energiesparendes, nachhaltiges Wohnhaus mit sonnigem Garten bauen darf.
P.S. Meine drei Kinder sind alle in Würzburg geboren und in Zell aufgewachsen.“
 
Beschlussvorschlag 1 zu Privateinwender 4:
Der Marktgemeinderat verweist auf seine Beschlussfassung zur Stellungnahme des Privateinwenders 2. Das Grundstück befindet sich im Außenbereich. Der Markt Zell am Main strebt für den Bereich des genannten Grundstückes keine wohnbauliche Nutzung an. Es soll lediglich die aktuelle Nutzungsstruktur erhalten werden.
Eine wohnbauliche Nutzung in diesem Bereich ist weder im Sinne des Freistaates Bayern (Aussagen Landesentwicklungsprogramm), noch der Regierung von Unterfranken (Aussagen Regionalplan Würzburg), oder dem Landratsamt Würzburg. Auf die entsprechenden einschlägigen Stellungnahmen der Fachbehörden wird verwiesen.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 5

 
 
Stellungnahme Privateinwender 5 vom 25.03.2024
„Nachfolgend möchten wir unsere Anmerkungen/unsere Stellungnahme zum Entwurf des Flächennutzungsplans vorstellen und bitten um ausführliche Betrachtung und Würdigung.
 
1. Fehlende Wohnbauflächen - die wirtschaftliche Zukunft für Zell ist gefährdet
Fehlende Wohnungen sind seit Jahren ein drängendes Problem in Deutschland. Wir finden es des­halb dringend notwendig, dass zumindest ein oder zwei kleine Bereiche der Gemarkung als mögliche Wohnbauflächen ausgewiesen werden.
 
Unsere Stellungnahme dazu:

  • Im Regionalplan (Stand: 24.02.2023) wird in der Strukturkarte der Verdichtungsraum im Landesentwicklungsprogramm Bayern unterteilt in „Stadt- und Umlandbereich im Verdichtungsraum" und „Äußere Verdichtungszone" (s. Entwurf S. 20). Zell a. Main gehört zum Umlandbereich im Verdichtungsraum. Hier wird ausgeführt „Die Entwicklung der Bevölkerung und der Arbeitsplätze sowie die hohen Einpendler-Überschüsse bei den Berufs- und Ausbildungspendlern belegen ein­drücklich die große Bedeutung des Verdichtungsraums für die gesamt Region. Der Sicherung und dem Ausbau dieses Potenzials kommt daher für die Zukunft der Gesamtregion eine besonders hohe Bedeutung zu." (s. Entwurf S. 21 oben)
  • Erst kürzlich hat die zuständige Fachkommission des CSU Wirtschaftsrats Vorschläge zur Verbes­serung gemacht. Zu den Kernvorschlägen gehört u. a. die merkliche Ausweitung des verfügba­ren Baulandes. Sie begründen dies mit den folgenden Worten: „Denn für das benötigte Plus an Wohnungen reicht die aktuelle Blümchenpolitik innerstädtischer Lückenschließungen nicht ein­mal ansatzweis aus." Es brauche Baufelder an den Stadtgrenzen und auf ehemaligen Industrie­flächen. Auch weist der Wirtschaftsrat auf die dramatische Reduzierung der Baugenehmigungen hin, deren Zahl 2023 um ein Viertel abgesackt ist. Hoher Wohnraumbedarf ist vorhanden, da die deutsche Bevölkerung in den vergangenen fünf Jahren um über eine Million Menschen gewach­sen ist.
  • Junge Zeller in der Familiengründungsphase finden kaum bezahlbare Möglichkeiten, Eigentum (Eigentumswohnung, bestehendes Wohnhaus, Baugrundstück) zu erwerben. Oft können nur auswärtige, zahlungskräftige Interessenten sich die durch das geringe Angebot sehr hohen Preise leisten.
  • Dadurch verlieren des Öfteren die Vereine ehrenamtlich Tätige. Aber auch Hilfe bei Krankheit oder Kinderbetreuungsausfall durch am Ort wohnhafte Großeltern entfällt. Fazit: Die Eltern oder Großeltern müssen mit dem PKW in den weiter entfernten Wohnort fahren — zeitlich und v. a. ökologisch unsinnig!
  • Kein Angebot von Bauplätzen bedeutet langfristig eine Abnahme der Bevölkerung. Es werden langfristig Kinder für die beiden Kindergärten und Schüler für die Grundschule fehlen. Die Bevölkerung wird überaltern.
  •  

Statistik:
s. S. Entwurf 67 unten: „Es ist festzustellen, dass die Anzahl der Sterbefälle im Markt Zell am Main die Anzahl der Geburten permanent übersteigt. Somit besteht im Markt Zell, im Hinblick auf die natürliche Bevölkerungsentwicklung, bereits seit längerer Zeit eine negative Tendenz."
s. S. 69 Mitte unter Zusammenfassung: „Diese Steigerung der Bevölkerung beruht jedoch ausschließlich auf einer Zunahme der Bevölkerung in der Altersgruppe über 65 Jahre. Im Bereich der Altersgruppe über 18 Jahren bis 65 Jahren, und somit der überwiegend erwerbstätigen Bevölkerung, ist ein deutlicher Rückgang des Bevölkerungsanteils anzunehmen. Es ist somit von einer angehenden Überalterung der Bevölkerung des Marktes Zell am Main auszugehen."
 
Fazit:
Wie sollen alle anstehenden Aufgaben (teilweise Pflichtaufgaben) der Gemeinde und auch die Ideen zum Altort, zur Freizeitgestaltung (Freizeitanlagen), zu Kultur und Tourismus usw. bei zwangsläufig sinkenden Einkommensteueranteilen und allgemein sinkenden Steuereinnahmen künftig finanziert werden?
Wie ist das vereinbar mit der Feststellung (s. S. 67 — vor Punkt 6.2):
„Der Markt Zell strebt durch zusätzliche Verbesserungen und Optimierungen der Infrastruktur und des Wohnumfeldes eine Fortführung der Steigerung der Bevölkerung an, um so langfristig die kommunalen Strukturen in der Marktgemeinde sichern zu können."
 
Unser Antrag an den MGR:
Ist das die vom Marktgemeinderat gewünschte Zukunft von Zell? Wir bitten diese Aspekte nochmals genau zu betrachten und zu analysieren. Wie kann Zell a. Main in der Zukunft ohne Zunahme der jungen Bevölkerung noch leistungsfähig sein“
 
Beratung:
Die Fraktion CSU/Freie Zeller Bürger spricht sich nicht für überproportionale, sondern moderate Ausweisung von Baugebiet aus. Vorrangig positioniert man sich pro Wohnbestandmobilisierung.
 
Beschlussvorschlag 1 zu Privateinwender 5:
Der Marktgemeinderat verweist auf seine vorausgegangene Beschlussfassung bezüglich der Wohnbauentwicklung in der Gemarkung Zell am Main.
Zum derzeitigen Zeitpunkt sind in der Gemarkung Zell am Main noch überdurchschnittlich viele Baugrundstücke, die Baurecht besitzen und vollständig erschlossen sind, unbebaut. Somit steht grundsätzlich eine hohe Anzahl an Bauflächen für eine sofortige bauliche Nutzung zur Verfügung. Es besteht rechnerisch aktuell kein Bedarf an Baulandneuausweisungen in der Gemarkung Zell am Main. Eine überproportionale Bevölkerungsentwicklung im Markt Zell am Main wird nicht angestrebt.
Nach ausgiebigen Diskussionen ist es der mehrheitliche Wille des Marktgemeinderates, auf eine zukünftige Wohnbauerweiterung in der Gemarkung Zell am Main grundsätzlich zu verzichten. Vorrangiges Ziel ist es, zusätzlichen Zufahrtsverkehr, der über die bestehenden Siedlungsstraßen verlaufen würde, auszuschließen und den Verbrauch von Grund und Boden auf ein absolutes Mindestmaß zu reduzieren. Hieran hält der Marktgemeinderat mehrheitlich fest.
Es ist das Ziel des Marktgemeinderates, den vorhandenen und teilweise nur eingeschränkt genutzten Gebäudebestand zu mobilisieren und insbesondere jungen Familien zur Verfügung zu stellen.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 5

 
 
„2. Erreichbarkeit des Regionalzentrums Würzburg — Pendlerverkehr

  • Unter 5.2 „Entwicklung des Raumes" (S. 65 Mitte) ist im LEP zu lesen: „Die Verdichtungsräume müssen gemäß Landesentwicklungsprogramm langfristig als attraktiver und gesunder Lebens- und Arbeitsraum für die Bevölkerung entwickelt und geordnet werden. Eine wichtige Vorausset­zung hierfür ist

- Ein qualitativ hochwertiges, möglichst preiswertes Wohnraumangebot mit günstiger Er­reichbarkeit von Arbeitsstätten

  • Weiterhin ist unter 5.2 (S. 65 unten) zu lesen: „In Verdichtungsräumen ist die weitere Siedlungs­entwicklung an Standorten mit leistungsfähigem Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz ... zu konzentrieren."
  • Zell ist gut an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden. Insofern können viele Pendler den ÖPNV nutzen. Zell hat darüber hinaus eine gute Anbindung an das Regionalzentrum über den Radweg. Sollte dennoch die Nutzung des PKWs favorisiert werden, so ist die Fahrstrecke zum Arbeitsplatz zumindest kürzer als z. B. von den Kommunen mainabwärts — also ökologisch und den Klima­schutz betreffend besser.
  • Die Zahlen der Verkehrszählung 2021 auf der ST 2300 belegen eine Zunahme des Verkehrs von und zu den nördlich gelegenen Kommunen, trotz Corona und vermehrter Home-Office-Tätigkeiten. Die Kommunen mainabwärts wachsen und bringen uns Verkehr.“

 
Beratung:
Seitens der Fraktion CSU/Freie Zeller Bürger wir durchaus Verbesserungspotential mit einer Querspange am Scheckert gesehen. Der Verkehr nimmt in Zell a. Main trotz keiner neuen Wohngebiete zu, da in nördlich gelegenen Gemeinden Wohnbaufläche weiter ausgewiesen wird. Ein Wachstum für Zell a. Main wird als wichtig angesehen. Aus dem Gremium wird Zustimmung zur Beschlussfassung, welche im Einklang mit dem Regionalplan steht, geäußert. Die schwierige Topographie in der Trichterlage, Stichwort Starkregen, spricht eindeutig gegen eine Ausweisung. 
 
Beschlussvorschlag 2 zu Privateinwender 5:
Die ÖPNV-Anbindung des Marktes Zell am Main ist nur bedingt als gut zu bezeichnen. Im Talraum besteht zwar ein engmaschiges Haltestellennetz mit einer zumindest tagsüber angemessenen Taktung. Die Anbindung der Wohnbaustrukturen und somit einer der wesentlichen Quellen des Individualverkehrs ist jedoch eher schlecht an das ÖPNV-Netz angebunden. Die überörtlichen Straßentrassen in der Gemarkung stellen zwar eine gute Anbindung an das Verkehrsnetz dar. Die innerörtlichen Anbindungen sind jedoch als zu gering dimensioniert zu bezeichnen. Gleichzeitig ist von einer Steigerung des Individualverkehrs in den Wohn- und Siedlungsbereichen des Marktes Zell am Main und somit von einer zunehmenden Belastung und Beeinträchtigung der Wohnqualität für die Bürger auszugehen. Aus diesem Grund wurde von Seiten des Marktgemeinderates mehrheitlich beschlossen auf Maßnahmen, die potentiell eine zusätzliche Belastung durch Verkehrsströme im Innerortsbereich darstellen, zu verzichten. Hierzu wird auch auf die Aussagen in der Begründung zum Flächennutzungsplan zu den aufgeführten Vorgaben des Landesentwicklungsprogrammes verwiesen.
 
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 5

 
 
„3. Stellungnahme der Regierung von Unterfranken vom 30.04.2015 und vom 03.12.2018
Die Reg. v. Ufr. erhebt hier Bedenken hinsichtlich „der Wohnbauflächenausweisung vor dem Hinter­grund des Flächensparens gemäß den Grundsätzen und Zielen im Landesentwicklungsprogramm." Sie behielt sich vor, „die Bedenken zurückzustellen, sofern die Ausweisungen reduziert und die spä­tere Erschließung in jedem Fall sukzessive (bedarfsorientier) erfolgt ....".
Das heißt, dass sie eine moderate Darstellung von Bauflächen im Flächennutzungsplan befürwortet.
Im Regionalplan B II Siedlungswesen, 1 Siedlungsleitbild, 1.4 steht: „Innerhalb des Stadt- und Umlandbereichs des Verdichtungsraumes Würzburg soll das Oberzentrum mit den unmittelbar angren­zenden Gemeinden Schwerpunkt der Siedlungstätigkeit sein."
Weiterhin steht im Regionalplan A II Raumstruktur, 1 Verdichtungsraum, 1.1: „Der Verdichtungsraum Würzburg - dargestellt in Karte 1 „Raumstruktur", die Bestandteile des Regionalplans ist - soll als Siedlungs- und Wirtschaftsschwerpunkt der Region weiter gestärkt werden und damit zugleich der Entwicklung der gesamten Region dienen.
 
Unser Antrag an den Marktgemeinderat:
Wir gehen davon aus, dass die Reg. v. Ufr. sich bei ihrer Stellungnahme zum jetzigen Entwurf des Flächennutzungsplans ebenfalls auf den Regionalplan bezieht und somit negativ beurteilen wird, dass keinerlei Baugebiete in Zell im Flächennutzungsplan dargestellt sind.
Der Marktgemeinderat möge diese Betrachtung nochmals diskutieren und zu einer zielführenden Abwägung bringen.“
 
Beschlussvorschlag 3 zu Privateinwender 5:
Der Marktgemeinderat stellt fest, dass von Seiten der Regierung von Unterfranken keine entsprechend negative Stellungnahme vorgebracht wurde. Auf die Stellungnahme vom 08.04.2024 und die daraus resultierende Beschlussfassung wird verwiesen. Bezüglich der Aussagen des Regionalplanes wird auf die entsprechenden Aussagen in der Begründung zum Flächennutzungsplan verwiesen, worin ausgesagt wird, dass durch die topographische Struktur der Gemarkung Zell am Main und die bereits in erheblichen Umfang bestehenden Siedlungsstrukturen im Talraum des Maines selbst sowie den angrenzenden Talhängen eine erhebliche wohnbauliche Entwicklung nur eingeschränkt möglich ist und durch den Markt Zell am Main nicht angestrebt wird. Vor dem Hintergrund der bereits stark ausgebreiteten Siedlungsstrukturen des Marktes Zell ist stattdessen angestrebt, die Erholungsfunktionen und Freiräume im Umfeld der Siedlungsstrukturen zu stärken. An dieser Aussage wird von Seiten des Marktgemeinderates mehrheitlich festgehalten.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 5

 
 
„4. Stellungnahme des Landratsamtes Würzburg vom 26.11.2018
Hier steht unter dem Punkt Kreisentwicklung: „Der Markt Zell am Main liegt innerhalb des Verdich­tungsraumes Würzburg. Die Schwerpunkte der Siedlungstätigkeit sollen hier auf geeignete Gemein­den entlang der Verkehrs- und Siedlungsachsen liegen und über eine hinreichend gesicherte OPNV-Anbindung verfügen (s. Grundsatz A II 1.2 RP 2). Dieser Grundsatz wird durch den Markt Zell am Main erfüllt. Neben der Bereitstellung von Wohnbauflächen für die eigene Bevölkerung wird gleich­zeitig das Oberzentrum Würzburg bei der Nachfrage Wohnraum entlastet. Aus Sicht der Kreisent­wicklung ist die nachfragegerechte Entwicklung des Wohnflächenangebotes insbesondere auch in den Gemeinden des Verdichtungsraumes Würzburg angebracht und sinnvoll, wenngleich die Bemü­hungen des Marktes, die bestehenden Flächenreserven zu (re-) aktivieren beibehalten werden soll­ten.
 
 
Unser Antrag an den Marktgemeinderat:
Der Marktgemeinderat möge diese Stellungnahme zur Wohnbauflächenausweisung nochmals in einer Diskussion betrachten und zu einer zielführenden Abwägung bringen.“
 
Beschlussvorschlag 4 zu Privateinwender 5:
Der Marktgemeinderat stellt fest dass hier von Seiten des Landratsamtes die Aussagen des Regionalplanes zitiert wurden. Es wird auf die vorausgegangene Beschlussfassung verwiesen wonach auf die entsprechenden Aussagen in der Begründung zum Flächennutzungsplan hingewiesen wird. Hier heißt es, dass durch die topographische Struktur der Gemarkung Zell am Main und die bereits in erheblichen Umfang bestehenden Siedlungsstrukturen im Talraum des Maines selbst sowie den angrenzenden Talhängen eine erhebliche wohnbauliche Entwicklung nur eingeschränkt möglich ist und dies durch den Markt Zell am Main nicht angestrebt wird. Vor dem Hintergrund der bereits stark ausgebreiteten Siedlungsstrukturen des Marktes Zell ist stattdessen angestrebt die Erholungsfunktionen und Freiräume im Umfeld der Siedlungsstrukturen zu stärken. An dieser Aussage wird von Seiten des Marktgemeinderates mehrheitlich festgehalten.
Ebenso wird auf den in der Stellungnahme des Privateinwenders zitierten Passus der Aussage des Landratsamtes Würzburg verwiesen, wonach die Bemühungen, die bestehenden Flächenreserven zu aktivieren, beibehalten werden sollen.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 5

 
 
„5. Änderungspunkt 13: Wohnbauflächen westlich der bestehenden Wohnbebauung Eli
Diese Wohnbauflächen wurden aus dem Flächennutzungsplan herausgenommen. An dieser Stelle wird eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kleingartenanlagen bzw. Freizeit und Erholung dar­gestellt.
 
Unser Antrag an den Marktgemeinderat:
Der Marktgemeinderat möge die folgenden Erklärungen nochmals eingehend betrachten und im Hinblick darauf, dass im Verdichtungsraum Würzburg weitere Siedlungsflächen geschaffen werden sollen, eine Abwägung ohne Ideologie zu treffen.“
 
Beschlussvorschlag 5 zu Privateinwender 5:
Der Marktgemeinderat nimmt die Aussage zur Kenntnis und verweist auf seine vorausgegangene Beschlussfassung. Es ist festzustellen, dass es sich hier um einen für die Gemeinde Zell am Main hochwertigen Erholungsraum handelt.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 5

 
 
„Unsere Stellungnahme dazu:

  • Diese Wohnbaufläche stand bei der Aufstellung zum BPI Eli-Süd/Küsterberg zur Diskussion. Aus Gründen der Reduzierung des doch sehr großen letzten Baugebiets nahm man davon Abstand und vertröstete die Grundbesitzer auf eine nächste Ausweisung.
  • Es wurde eine teure Stichstraße (ohne Wendehammer) gebaut. Die beiden letzten Grundstücke oben rechts und links im reduzierten BPI waren vorerst nicht vorgesehen, sondern lediglich eine Bebauungsreihe westlich der Betzengrabenstraße. Begründung jedoch: Dann ist es einfacher, bei der nächsten Erschließung dort weiterzubauen.
  • Der Bereich wäre gut für den Umweltschutz, da die möglichen Wohnbaugrundstücke in diesem Bereich die nächstgelegenen zum Zentrum von Zell wären. Es würde eine hohe Wahrscheinlich­keit bestehen, dass nicht für jede Erledigung das Auto benutzt wird, sondern viele Bewohner auch zu Fuß unterwegs wären, ebenfalls die Schulkinder.“

 
Beschlussvorschlag 6 zu Privateinwender 5:
Der Marktgemeinderat stellt fest, dass alleine durch die Aussage eines früheren Gemeinderatsgremiums keine Verpflichtung zur Umsetzung einer Maßnahme durch den aktuellen Gemeinderat besteht. Dies beruht auf der Aussage von § 1 Abs. 3 BauGB. Die bestehende Stichstraße besitzt Erschließungsfunktion. Auf Grund der geringen Länge von weniger als 50 m ist hier auch kein Wendehammer erforderlich.
Aufgrund des Höhenunterschiedes zwischen der genannten Fläche und der Hauptstraße mit der Busanbindung von ca. 55 m befinden sich im Umkreis der Flächen, abgesehen von der nahegelegene Kleinkindbetreuung keine öffentlichen oder sozialen Einrichtungen. Die nächstgelegenen Einkaufsmöglichkeiten befinden sich ebenfalls im Talbereich und somit auf einem wesentlich niedrigeren Höhenniveau als die genannten Flächen. Durch den Höhenunterschied zu den relevanten Einrichtungen, die relativ steile Zufahrtsstraße, die Abstände zu den relevanten Einrichtungen (Einkaufsmarkt ca. 900 m; Grundschule ca.1400 m) ist nach Auffassung des Marktgemeinderates, auch auf Grund mangelnder Verkehrsalternativen, vielmehr von einer nahezu ausschließlich auf den PKW-Verkehr ausgerichteten Verkehrsanbindung des Planungsbereiches auszugehen. Somit kann die Argumentation nicht nachvollzogen werden.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 5

 
 

  • „Im jetzigen Entwurf sind Kleingartenanlagen vorgesehen bzw. Flächen für Freizeit und Erholung. Wie sollen diese Flächen erschlossen werden, also wie kommt man an diese Flächen heran? Über den kleinen, steilen und gefährlichen Trampelpfad am Ende der Johannes-Zahn-Straße? Oder über die Privatgrundstücke hinter der Bebauung Betzengrabenstraße? Was ist, wenn die dortigen Grundstücksbesitzer das verbieten?
  • Für eine solche Darstellung im FLNPI sollte man zumindest eine Idee haben, wie dieser Grünbe­reich in 5 - 10 Jahren gestaltet sein soll. Ist dafür Geld in den Investitionshaushalt eingestellt? Ist dafür überhaupt Geld in naher Zukunft vorhanden? Oder ist das nur eine Placebo-Planung?
  • Eine Erschließung eines Wohngebiets dagegen wäre für die Kommune finanziell leistbar. Man kann die Erschließung z. B. über die „Bayern Grund" finanzieren.
  • Auch Wohnbaugrundstücke können eine wertvolle Verbesserung für die Natur sein. Es ist allge­mein bekannt, dass mit einer guten Planung eines Wohngebiets ein Großteil von Bauflächen nicht versiegelt ist und der Natur zur Verfügung steht. — Weitaus besser als Ackerland!
  • Vorteil einer Wohngebietsplanung wäre eine gute, kostengünstige Erschließung und damit gute Erreichbarkeit, auch der dort entstehenden Grün- und Aufenthaltsbereiche.“

 
Beschlussvorschlag 7 zu Privateinwender 5:
Bezüglich einer möglichen Erschließbarkeit und Umsetzung der Garten- und Erholungsflächen wird auf das Planungskonzept verwiesen, das in der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 21.06.2022 als Grundlage für die Darstellung im Flächennutzungsplan vorgestellt wurde.
Eine Umsetzung jeglicher Maßnahmen ist grundsätzlich abhängig von der Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer. Eine entsprechende Wohnbauerschließung würde einen wesentlich höheren Kostenaufwand für die Kommune bedeuten. In diesem Zusammenhang verweist der Gemeinderat auf seine vorausgegangen Beschlussfassungen zur Ausweisung von Wohnbauflächen in der Gemarkung von Zell am Main.
Ebenso weist der Gemeinderat darauf hin, dass es sich hier nur zu einem kleinen Teilbereich um Ackerflächen handelt.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 5

 
 
„6. Änderungspunkte 11 + 12: Herausnahme der Wohnbauflächen
Es sollen Grünflächen mit der Zweckbestimmung zu sportlichen Zwecken und Kleingartengebiete, sowie Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung, hier Flächen zum Abstellen von Fahrzeu­gen dargestellt werden.
Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung
In der Legislaturperiode 2002 - 2008 wurde am „Parkplatz in der Au — Freizeitgelände" eine Park­zeile gesperrt und für das Abstellen von Wohnwägen und Wohnmobilen gegen geringe Gebühr bereitgestellt. Leider wurde dieses Angebot lediglich von einem einzigen Bürger und auch nur für kurze Zeit angenommen. Es sollte vor dem Bau einer solchen Anlage erst geprüft werden, ob es überhaupt ein Interesse in der Bevölkerung dafür gibt und auch die Bereitschaft, eine Gebühr zu bezahlen.“
 
Beschlussvorschlag 8 zu Privateinwender 5:
Dass ein Bedarf an entsprechenden Stellflächen im Markt Zell am Main besteht, ist bereits an der derzeitigen Dauernutzung im Bereich der öffentlichen Parkplätze, insbesondere am Parkplatz der Maintalhalle, erkennbar. Die konkrete Umsetzung sowie die Art der Bereitstellung der Flächen oder eine mögliche Gebühr für die Nutzung ist nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanes und kann daher an dieser Stelle nicht behandelt werden.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 

  • „Grünflächen für Kleingartengebiet - Hier verweisen wir auf unsere Stellungnahme „5. Ände­rungspunkt 13", unser Unterpunkt 4.“

 
Beschlussvorschlag 9 zu Privateinwender 5:
Diesbezüglich verweist der Marktgemeinderat auf seine vorausgegangene Beschlussfassung zum Änderungspunkt 13 und auf die Plankonzepte vom 21.06.2022.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 5

 
 

  • „Die von vielen Bürgern als wichtig erachtete Verbindung zwischen Sonnenstraße und Scheckertstraße fällt leider gänzlich weg — und damit auch Wohnbauflächen.“

 
Beschlussvorschlag 10 zu Privateinwender 5:
Der Marktgemeinderat hat sich ausführlich mit der Thematik befasst und mehrheitlich beschlossen, dass auf eine derartige Querverbindung bewusst verzichtet werden soll, um so keinen zusätzlichen Durchgangsverkehr in die Siedlungsstrukturen zu führen
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 5

 
 
„Unser Antrag an den Marktgemeinderat:
Unser Vorschlag ist eine vorherige Umfrage zum Bedarf an anzumietenden Stellplätzen. Wir bitten, alle Punkte nochmals eingehend zu betrachten. — s. a. unsere Hinweise unter 1. und 5.“
 
 
 
Beschlussvorschlag 11 zu Privateinwender 5:
Der Marktgemeinderat verweist auf seine vorausgegangene Beschlussfassung.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 5

 
 
„7. Radverkehr — Radschnellweg
Wir beziehen uns auf den Punkt „6 Radverkehr" (S. 46 oben). Hier steht: „Der weitere bedarfsge­rechte und möglichst flächendeckende Ausbau des regionalen Radwegenetzes unter weitgehender Trennung vom übrigen Verkehr ist anzustreben. Einer attraktiven Verknüpfung der Funktionsberei­che Wohnen, Arbeiten, Bildung, Naherholung sowie Fremdenverkehr kommt dabei eine besondere Bedeutung zu."

  • Wir beziehen uns auf „Ausbau des regionalen Radwegenetzes unter weitgehender Trennung vom übrigen Verkehr". Hierunter verstehen wir auch die Trennung des vorhandenen Radwegs am Main zum Fußgängerverkehr.

 
Unser Antrag an den Martkgemeinderat:
Wir bitten darum, die bereits bestehende Planung „Trennung Radweg — Fußweg" dementsprechend in den nächsten Jahren durchzuführen. Zum Wohle der Spaziergänger.“
 
Beschlussvorschlag 12 zu Privateinwender 5:
Der Marktgemeinderat weist darauf hin, dass der technische Ausbau des Radweges bzw. eine Trennung von Rad- und Fußweg nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanes sind und daher an dieser Stelle nicht behandelt werden können. Grundsätzlich ist es Zielvorgabe des Marktgemeinderates entsprechende Rad- und Fußwegverbindungen auszubauen.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 

  • „Radschnellweg — Aufenthaltsfunktion am Main nicht gegeben:

Zell liegt am Main und auch der Ortsname „Zell am Main" bezieht sich darauf. Leider ist der Main in Zell nicht gut erlebbar s. oben Trennung Radweg — Fußweg fehlt noch. Eine gute Aufenthalts­funktion ist „noch" nicht gegeben. Sollte der Radweg künftig als Radschnellweg betitelt werden, so wird die Aufenthaltsfunktion noch schwieriger, da trainierte Radfahrer und Berufspendler mit Pedelecs schnell eine Geschwindigkeit von 30 km/h und mehr erreichen. Wir verstehen nicht, dass der Marktgemeinderat die Gefahr in den Wohngebietsstraßen mit Gehwegen höher ansieht als die Gefahr für Fußgänger auf dem Mainradweg.
 
Unser Antrag an den Marktgemeinderat:
Wir bitten dringend darum, von einem Radschnellweg abzusehen. Der Main sollte Aufenthaltsbe­reich sein. Wer als Berufspendler sehr schnell Rad fahren will, sollte auf die Straßen ausweichen. Diese sind entsprechend mit Gehweg zum Schutz der Fußgänger ausgebaut.“
 
Beschlussvorschlag 13 zu Privateinwender 5:
Der Marktgemeinderat weist darauf hin, dass es sich bei dem bestehenden Radweg nicht um einen gewöhnlichen Radweg handelt, sondern hier eine Bündelung von überregionalen, sowie deutschland- und europaweiten Fernradwegen vorliegt. Der Ausbau zu einem Schnellradweg bedeutet eine räumliche Trennung von Fahr- und Nutzungsspuren und somit eine Erhöhung der Sicherheit auf den Wegflächen. Hierzu wird auch auf die vorausgehende Forderung des Einwenders verwiesen. Grundsätzlich besteht gemäß Anlage 2 StVO für Radfahrer eine Benutzungspflicht des Radweges da dieser als solcher ausgewiesen ist. Eine Benutzung der Straße ist in diesem Fall nicht zulässig. Daher wird an der Aussage in der Begründung festgehalten.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
„Abschließende Bemerkung:
Eine kluge, in die Zukunft orientierte Gemeindepolitik findet die Balance zwischen Naturschutz, Klimaschutz, Ortsentwicklung und Wirtschaftlichkeit. Das ist unserer Meinung nach nicht gegeben, sollte dieser Flächennutzungsplan in dieser Form be­schlossen werden.“
 
Beschlussvorschlag 14 zu Privateinwender 5:
Der Marktgemeinderat nimmt die Aussage zur Kenntnis, vertritt aber mehrheitlich die Meinung, dass ein Verzicht auf zusätzliche Wohnbauflächen den Interessen der überwiegenden Bevölkerung von Zell am Main entgegenkommt.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 5

 
 
Stellungnahme Privateinwender 6 vom 07.04.2024
 
„In der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans (FNP), der aktuell zur öffentlichen Einsicht ausliegt, wird mit dem Änderungspunkt Nr. 3 das Gebiet nördlich der Waldstr. als Sonderbaufläche /Wochenendhausgebiet aufgeplant.
Ich beantrage, dass das betreffende Gebiet weiterhin als Wohnbaufläche ausgewiesen wird, so wie dies im derzeit noch gültigen (alten) FNP der Fall ist.
Begründung:
Mein Grundstück, Flur-Nr. 1312, liegt in dem betroffenen Bereich, ist bereits bebaut und das Gebäude bewohnt. Es soll die Option offenbleiben, dass das Grundstück durch mich oder meine Nachfahren neu bebaut werden kann oder zumindest bauliche Änderungen am bestehenden Gebäude vorgenommen werden können. Hierzu wäre ein Bebauungsplan notwendig, der wiederum nur in einem Gebiet Wohnbaufläche aufgestellt werden kann.“
 
Beschlussvorschlag 1 zu Privateinwender 6:
Der Marktgemeinderat stellt fest, dass es sich bei dem Grundstück Flurnummer 1312 um ein Grundstück im baulichen Außenbereich handelt. Der Markt Zell am Main geht zu Gunsten des Eigentümers davon aus, dass für die dort bestehende bauliche Nutzung Bestandsschutz besteht. Der Markt Zell am Main strebt für den Bereich des genannten Grundstückes keine wohnbauliche Nutzung an. Es soll lediglich die aktuelle Nutzungsstruktur erhalten werden.
Eine wohnbauliche Nutzung in diesem Bereich ist weder im Sinne des Freistaates Bayern (Aussagen Landesentwicklungsprogramm), noch der Regierung von Unterfranken (Aussagen Regionalplan Würzburg), oder dem Landratsamt Würzburg. Auf die entsprechenden einschlägigen Stellungnahmen der Fachbehörden wird verwiesen.
Eine Erweiterung von wohnbaulichen Strukturen in dem Bereich des genannten Grundstücks ist von Seiten des Marktes Zell am Main nicht vorgesehen. Die Änderung wurde in mehreren Sitzungen des Marktgemeinderates ausführlich diskutiert. Daher wird an der vorliegenden Darstellung festgehalten. Auf die entsprechenden Begründungen zum Änderungspunkt 3 wird verwiesen.
 
Abstimmung:
 

Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0

 
 
Da nur nachrichtliche Ergänzungen bzw. Änderungen entsprechend den obigen Erörterungen und Beschlussfassungen erforderlich sind, kann der Feststellungsbeschluss für die Gesamtüberarbeitung des Flächennutzungsplans gefasst werden.
 
 
Beratung:
1. Bürgermeister Kipke begrüßt zu Beginn des Tagesordnungspunktes Herrn Öchsner von der Auktor Ingenieure GmbH. Im Anschluss an die Beschlussfassung wird aus der Mitte des Gremiums Dank für die Ausführliche und gute Arbeit ausgesprochen.
 
Hinweis: 2. Bürgermeister und Marktgemeinderat Rüthlein nimmt ab TOP 3 an der Sitzung teil.
 

Beschlussvorschlag Feststellungsbeschluss
Die von der Auktor Ingenieur GmbH, Berliner Platz 9, 97080 Würzburg, ausgearbeitete Gesamtüberarbeitung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht vom 20.10.2014, geändert am 16.11.2023, sowie der landschaftsplanerischen Bewertung vom 16.11.2023 wird um die beschlossenen Änderungen bzw. Hinweise nachrichtlich ergänzt und erhält das Datum 02.07.2024. Die Gesamtüberarbeitung des Flächennutzungsplanes wird in dieser Fassung festgestellt.
 
Die festgestellte Gesamtüberarbeitung des Flächennutzungsplanes ist gemäß § 6 Abs. 1 BauGB der höheren Verwaltungsbehörde, in diesem Fall dem Landratsamt Würzburg, zur Genehmigung einzureichen.
Nach Erteilung der Genehmigung ist diese ortsüblich bekannt zu machen, um die Wirksamkeit der Gesamtüberarbeitung des Flächennutzungsplanes zu erreichen.
 

Abstimmungsergebnis:
 

Ja-Stimmen: 12
Nein-Stimmen: 1